(1) Die Überführung (jeder Transport) einer Leiche ist der Gemeinde, in deren Gebiet der Sterbeort oder der Auffindungsort der Leiche bzw. Ort der Exhumierung liegt, anzuzeigen. Der Gemeinde des Bestimmungsortes der Leiche ist eine Zweitschrift der Überführungsanzeige zu übermitteln.
(2) Abweichend von Abs. 1 bedarf die Überführung einer enterdigten Leiche der Bewilligung der Gemeinde und bedarf die Überführung einer Leiche ins Ausland der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Wird eine Überführungsbewilligung nicht erteilt oder können die vorgeschriebenen sanitätspolizeilichen Bedingungen und Auflagen (§ 26 Abs. 2) nicht erfüllt werden, ist die Leiche auf einem Friedhof des Sterbeortes oder Auffindungsortes zu bestatten.
(4) Keiner Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterliegen:
1. | der Transport von Leichen bzw. Leichenteilen (Präparaten), die medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden sollen, | |||||||||
2. | die Überführung der Urne sowie die Überführung von Gebeinen, die frei von organischen Verwesungsprodukten sind, | |||||||||
3. | die Überführung einer Leiche aus einem anderen Bundesland in die Steiermark, wenn die Bestimmungen des Ausgangsbundeslandes erfüllt worden sind. |
(5) Für die Überführung einer bereits beigesetzten Urne gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 24 Abs. 1 bis 4.
(6) Die für die Überführung einer Leiche aus dem Ausland und in das Ausland geltenden Bestimmungen der Internationalen Übereinkommen über die Leichenbeförderung und die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug sowie über die Überführung von Infektionsleichen werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
0 Kommentare zu § 25 Stmk. LBG 2010