(1) Bestattungsart und -ort richten sich nach dem Willen der/des Verstorbenen. Liegt eine ausdrückliche Willenserklärung der/des Verstorbenen nicht vor und ist ihr/sein Wille auch sonst nicht eindeutig erkennbar, steht der Ehegattin/dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/dem eingetragenen Partner, den volljährigen Kindern dem Alter nach und den Eltern der/des Verstorbenen bzw. einer sonstigen der/dem Verstorbenen nahestehenden Person, die mit ihr/ihm bis zu ihrem/seinem Tode in Haushaltsgemeinschaft gelebt hat, in dieser Reihenfolge das Recht zu, Bestattungsart und -ort zu bestimmen. Ist keine dieser Personen vorhanden oder können sich diese über die Bestattungsart nicht einigen, ist die Leiche der Erdbestattung zuzuführen.
(2) Wenn von den im Abs. 1 genannten Personen für die Bestattung der Leiche keine Vorsorge getroffen wird, so ist das Anatomische Institut der Medizinischen Universität Graz zu verständigen, das die Abholung der Leiche für Forschungs- bzw. Lehrzwecke auf eigene Kosten veranlassen kann. Macht dieses Institut hievon binnen 72 Stunden nach Eintritt des Todes keinen Gebrauch, so ist die Gemeinde, in der der Tod erfolgte bzw. die Leiche oder Leichenteile aufgefunden wurden, verpflichtet, die Bestattung zu besorgen.
(3) Das Anatomische Institut der Medizinischen Universität Graz hat für die Bestattung der von ihm übernommenen Leiche bzw. Leichenteile zu sorgen und die dadurch erwachsenden Kosten zu tragen.
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