(1) Das die Überführung besorgende Bestattungsunternehmen hat die Friedhofsverwaltung bzw. die Feuerbestattungsanstalt, wohin die Leiche überführt wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche zu verständigen und der Gemeinde des Bestimmungsortes eine Ausfertigung der Überführungsbewilligung bzw. Überführungsanzeige auszufolgen.
(2) Unmittelbar nach der Ankunft am Bestimmungsort sind die Leiche und der dazugehörige Totenbeschauschein einer/einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung bzw. Feuerbestattungsanstalt zu übergeben. Die Übernahme ist schriftlich zu bestätigen.
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