§ 12 Stmk. LBG 2010 Anordnung und Voraussetzungen der Obduktion

Stmk. LBG 2010 - Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Obduktionen von Leichen werden von den ordentlichen Gerichten oder den Bezirksverwaltungsbe-hörden angeordnet. Alle mit der Obduktion zusammenhängenden Kosten sind außer im Fall des § 13 Abs. 2 von der anordnenden Stelle zu tragen.

(2) Eine Obduktion darf nur von einer/einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärztin/berechtigten Arzt durchgeführt werden, wobei vorzugsweise Fachärztinnen/Fachärzte für Pathologie oder Gerichtsmedizin heranzuziehen sind. Soweit es sich nicht um behördlich angeordnete oder in öffentlichen Krankenanstalten vorgenommene Obduktionen handelt, darf eine Obduktion nur dann durchgeführt werden, wenn eine diesbezügliche schriftliche Willenserklärung der/des Verstorbenen vorliegt oder ihre/seine nächsten Angehörigen auf Grund schriftlicher Zustimmung damit einverstanden sind. Von der Vornahme der Obduktion sind die zuständige Totenbeschauerin/der zuständige Totenbeschauer und die Ärztin/der Arzt, die/der den Behandlungsschein ausgestellt hat, in Kenntnis zu setzen; diese sind berechtigt, bei der Obduktion anwesend zu sein. Die Ärztin/Der Arzt, der die Verstorbene/den Verstorbenen unmittelbar vor deren/dessen Tod behandelt hat, darf die Obduktion nicht durchführen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Obduktion einer Leiche anzuordnen, wenn dies zur Feststellung der Ursache des Todes und der Krankheit des Verstorbenen aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge notwendig ist und diese Feststellung auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 Stmk. LBG 2010


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 Stmk. LBG 2010 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 Stmk. LBG 2010


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 Stmk. LBG 2010


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 Stmk. LBG 2010 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. LBG 2010 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 Stmk. LBG 2010
§ 13 Stmk. LBG 2010