(1) Dem Ansuchen um Bewilligung der Überführung einer Leiche ist der Totenbeschauschein beizulegen, der für die Verwaltung des Friedhofes, auf welchem die Leiche beigesetzt, bzw. für die Feuerbestattungsanstalt, in welcher die Leiche eingeäschert werden soll, bestimmt ist.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen und bei Überführung ins Ausland die Einhaltung der Bestimmungen über die internationale Überführung von Leichen gewährleistet ist. Bei Erteilung der Bewilligung sind die sanitätspolizeilichen Auflagen festzusetzen, unter denen die Überführung der Leiche zulässig ist. Mit der Überführungsbewilligung ist auch der Totenbeschauschein dem ansuchenden Bestattungsunternehmen auszufolgen.
(3) Wenn bei längeren Transporten mit der Gefahr stärkerer Verwesung gerechnet werden muss oder wenn es die Umstände des Falles vom sanitätspolizeilichen Standpunkt erfordern, hat die zuständige Behörde nach Anhörung der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers auch Auflagen für die Art der Versargung festzusetzen, allenfalls auch die Kühlung, Konservierung bzw. Einbalsamierung der Leiche vorzuschreiben.
(4) Falls eine Überführungsbewilligung nach § 25 nicht erforderlich ist, hat das Bestattungsunternehmen die notwendigen Maßnahmen im Sinne des Abs. 3 eigenverantwortlich durchzuführen.
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