(1) Die Überführung einer Leiche darf nur in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
(2) Leichen dürfen nur von Bestattungsunternehmen und nur mit Fahrzeugen überführt werden, die den durch Verordnung der Landesregierung aus sanitätspolizeilichen Gründen und zur Wahrung der Pietät und Würde näher festzulegenden Anforderungen entsprechen. Diese Bestattungsunternehmen sind für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfall gestellten Auflagen verantwortlich.
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