(1) Der Rechtsträger des Friedhofes hat über die Gräber und deren Belegung ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Identität der Bestatteten einwandfrei hervorgeht. In Verbindung mit dem Gräberverzeichnis ist ein Übersichtsplan über die Lage der Gräber, Grüfte und Urnen zu führen.
(2) Gräberverzeichnis und Übersichtsplan sind in dauerhafter Form anzulegen und zu verwahren.
(3) Bei Auflassung eines Friedhofes ist das Gräberverzeichnis samt Übersichtsplan vom Rechtsträger bzw. deren/dessen Rechtsnachfolger entweder selbst durch mindestens 30 Jahre weiter zu verwahren oder der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Verwahrung zu übergeben.
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