§ 29 Stmk. LBG 2010 Bewilligung der Enterdigung

Stmk. LBG 2010 - Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Enterdigung einer bereits beigesetzten Leiche zum Zwecke der Umbettung oder Überführung bedarf einer Bewilligung der für den Friedhof zuständigen Gemeinde, auf welchem die Leiche bestattet ist; ausgenommen hievon sind behördlich angeordnete Enterdigungen.

(2) Die Gemeinde darf die Enterdigung einer Leiche nur bewilligen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen. § 17 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Wenn die Bewilligung zur Enterdigung erteilt wird, sind die vom sanitätspolizeilichen Standpunkt notwendig erscheinenden Auflagen vorzuschreiben.

In Kraft seit 17.09.2010 bis 31.12.9999
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