(1) Jede Leiche muss bestattet werden. Bestattungsarten sind die Erdbestattung, die Beisetzung in einer Gruft und die Feuerbestattung.
(2) Bestattungspflicht besteht ferner auch für Leichenteile, die nicht im Rahmen einer ärztlichen Ordination oder des Betriebes einer Krankenanstalt in hygienisch einwandfreier Weise entsorgt werden können. Zur Obsorge für die Bestattung ist die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt bzw. die Leitung der Krankenanstalt verpflichtet. Für tot oder fehlgeborene menschliche Früchte besteht Bestattungspflicht, der auch im Rahmen einer Sammelbestattung sowohl in Form von Erdbestattung als auch von Feuerbestattung entsprochen werden kann. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 17.
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