(1) Die Einäscherung von Leichen darf nur in einer behördlich bewilligten Anlage (Feuerbestattungsanstalt) erfolgen.
(2) Die Feuerbestattungsanstalt darf eine Leiche nur einäschern, wenn der amtliche Totenbeschauschein vorher beigebracht wurde.
(3) Bei Verstorbenen mit einem Herzschrittmacher kann die Feuerbestattungsanstalt aus Sicherheitsgründen vor der Einäscherung die Entfernung des Herzschrittmachers veranlassen; diese darf nur von einer/einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärztin/Arzt bzw. in einer Krankenanstalt sowie durch eine zur Thanatopraxie berechtigte Person durchgeführt werden.
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