§ 20 Stmk. LBG 2010 Thanatopraxie

Stmk. LBG 2010 - Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Thanatopraxie darf nur von dazu berechtigten Personen in geeigneten Räumen durchgeführt werden. Das darüber zu führende Protokoll ist von der Bestatterin/vom Bestatter mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die Durchführung der Thanatopraxie ist der zuständigen Totenbeschauerin/dem zuständigen Totenbeschauer anzuzeigen.

In Kraft seit 17.09.2010 bis 31.12.9999
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