Thanatopraxie darf nur von dazu berechtigten Personen in geeigneten Räumen durchgeführt werden. Das darüber zu führende Protokoll ist von der Bestatterin/vom Bestatter mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die Durchführung der Thanatopraxie ist der zuständigen Totenbeschauerin/dem zuständigen Totenbeschauer anzuzeigen.
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