Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Enterdigungen dürfen nur von Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Grabarbeiten bis zum Sarg dürfen durch vom Rechtsträger beauftragte Personen durchgeführt werden.
(2) Die Überführung enterdigter Leichen darf nur von Bestattungsunternehmen durchgeführt werden.
In Kraft seit 17.09.2010 bis 31.12.9999
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