Soll eine enterdigte Leiche überführt werden, ist zugleich mit der Bewilligung zur Enterdigung auch die Bewilligung zur Überführung unter Vorschreibung der erforderlichen sanitätspolizeilichen Auflagen zu erteilen. Bei der Enterdigung ist der für die Überführung bestimmte und diesen Auflagen entsprechende Sarg bereitzuhalten, in den die enterdigte Leiche bzw. Leichenreste sofort aufzunehmen sind.
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