Die in diesem Gesetz in den §§ 3, 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 3, 7, 9, 10, 11 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18, 20, 23, 24 Abs. 3, 30 Abs. 1, 32, 36 Abs. 1 und 2, und 40 Abs. 3 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Ebenso sind die Aufgaben der Friedhofsverwaltung eines Gemeindefriedhofes im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.
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