(1) Bestattungsanlagen sind regelmäßig, längstens jedoch in dreijährigen Intervallen, von der Bezirksverwaltungsbehörde auf ihren bewilligungskonformen Betrieb zu überprüfen.
(2) Befindet sich eine Bestattungsanlage in einem derartigen Zustand, dass die Weiterbenützung sanitäts-polizeilich bedenklich erscheint, so ist diese nach Anhören des Rechtsträgers durch die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Behebung der Mängel zu sperren oder bei nicht behebbaren Mängeln endgültig zu schließen.
(3) Im Verfahren zur Sperre oder Schließung einer Bestattungsanlage ist § 33 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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