(1) Die Beerdigung und die Beisetzung in einer Gruft haben auf einem behördlich genehmigten Friedhof zu erfolgen. Im Falle der Beerdigung hat die Erddeckung mindestens 1,20 m, bei einem Tiefgrab mindestens 1,80 m, jeweils ohne Grabhügel zu betragen.
(2) Die Friedhofsverwaltung darf die Beerdigung oder die Beisetzung in einer Gruft nur zulassen, wenn der amtliche Totenbeschauschein vorher beigebracht wurde.
(3) Außerhalb von Friedhöfen dürfen Leichen nur ausnahmsweise beigesetzt werden, wenn eine von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligte Begräbnisstätte vorhanden ist. Diese Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Pietät gewahrt wird, gesundheitliche Gefährdungen sowie nachteilige optische Auswirkungen auf Nachbargrundstücke ausgeschlossen sind und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Bestimmungen des § 33 Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden, wobei dem Antrag zusätzlich ein Verzeichnis der Eigentümer der Nachbargrundstücke anzuschließen ist.
(4) Die Auflassung einer privaten Begräbnisstätte bedarf ebenfalls einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde; § 33 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(5) Soll eine Leiche in einer nach Abs. 3 bewilligten Begräbnisstätte beigesetzt werden, ist dies der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat vor der Beisetzung die Begräbnisstätte zu überprüfen und bei nicht bescheidgemäßem Zustand die Bestattung in dieser zu untersagen.
0 Kommentare zu § 21 Stmk. LBG 2010