(1) Jeder Todesfall ist unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen, in der sich der Todesfall ereignet hat oder die Leiche aufgefunden worden ist. Diese hat die zuständige Totenbeschauerin/den zuständigen Totenbeschauer sofort zu verständigen. Die Todesfallsanzeige kann auch bei der Totenbeschauerin/beim Totenbeschauer und im Falle des Auffindens einer Leiche oder von Leichenteilen bei der nächsten Dienststelle der Bundespolizei erstattet werden, die die Totenbeschauerin/den Totenbeschauer sofort zu verständigen hat.
(2) Die Todesfallsanzeige kann entweder unmittelbar oder im Wege eines Bestattungsunternehmens erfolgen, welches verpflichtet ist, die Anzeige sofort weiterzuleiten.
(3) Zur Anzeige des Todesfalles sind verpflichtet:
a) | wenn der Tod am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der/des Verstorbenen eingetreten ist, die Angehörigen der/des Verstorbenen, die mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, andere Wohnungsgenossen oder Pflegepersonen der/des Verstorbenen, die Wohnungsinhaberin/der Wohnungsinhaber, die Hausbesitzerin/der Hausbesitzer bzw. die Hausverwalterin/der Hausverwalter; die Anzeigepflicht besteht für jede dieser Personen nur insoweit, als eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden ist oder zur unverzüglichen Anzeigeerstattung nicht in der Lage ist; | |||||||||
b) | wenn der Tod in einer Anstalt (Krankenanstalt, Kuranstalt, Erziehungsanstalt, Strafvollzugsanstalt, Pflegeanstalt usw.) erfolgte, die Anstaltsleiterin/der Anstaltsleiter; | |||||||||
c) | in allen übrigen Fällen diejenige/derjenige, die/der zuerst den Todesfall bemerkt oder die Leiche auffindet. |
(4) Bei Totgeburten und Fehlgeburten obliegt die Anzeige der beigezogenen Ärztin/dem beigezogenen Arzt bzw. der beigezogenen Hebamme ohne Rücksicht darauf, ob die Anzeige bereits von einer anderen Person erstattet wurde oder hätte erstattet werden sollen.
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