§ 14 Stmk. LBG 2010 Unterbrechungs- und Verständigungspflicht

Stmk. LBG 2010 - Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Wenn während der Obduktion Feststellungen gemacht werden, die eine sanitätsbehördlich oder eine durch ein ordentliches Gericht angeordnete Obduktion geboten erscheinen lassen (§ 8), ist die Obduktion zu unter-brechen und die zuständige Behörde unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu verständigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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