(1) Bis zur Durchführung der Totenbeschau ist die Leiche am Sterbeort zu belassen. Hievon darf nur mit Zustimmung der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers Abstand genommen werden, wenn für sie/ihn keinerlei Zweifel an der Todesursache bestehen und das Belassen der Leiche am Sterbeort unzweckmäßig erscheint.
(2) In Fällen eines gewaltsam herbeigeführten Todes oder bei Verdacht auf fremdes Verschulden hat die Leiche bis zur Durchführung der behördlichen Erhebungen in unveränderter Lage am Sterbeort zu verbleiben, sofern nicht die Vornahme von Wiederbelebungsversuchen notwendig oder die Veränderung der Lage der Leiche aus sonstigen Gründen zwingend geboten erscheint.
(3) Die Leiche darf erst nach Feststellung der Todesursache mit Zustimmung der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers aufgebahrt oder eingesargt werden.
(4) Ist der Tod in einer Anstalt (Kranken- oder Kuranstalt, Erziehungsanstalt, Strafvollzugsanstalt, Pflegeanstalt usw.) oder durch einen Unfall eingetreten, ist die Leiche mit einem festangebrachten Vermerk (z. B. Fußzettel) zu versehen, aus dem der Vor- und Familienname sowie die Geburts- und Sterbedaten der/des Verstorbenen ersichtlich sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
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