(1) Obduktionen dürfen nur nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften unter Beachtung der sanitären Rücksichten in hiezu geeigneten Räumen vorgenommen werden; diese müssen ausreichend belichtet, belüftet, temperiert und mit Kalt- und Warmwasser versorgt sowie dem Stand der Technik entsprechend ausgestattet sein.
(2) Bei einer behördlich angeordneten Obduktion hat die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, den Obduktionsraum und eine geeignete Hilfskraft für die Obduzentin/den Obduzenten unentgeltlich beizustellen. Ist im Gemeindegebiet ein geeigneter Obduktionsraum nicht vorhanden, so hat sie die Kosten der Überführung der Leiche in den gemäß § 40 Abs. 3 bereitgestellten Obduktionsraum zu tragen.
(3) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus welcher die Identität der/des Obduzierten, der erhobene Befund, die Krankheitsdiagnose und die Todesursache zu ersehen sein müssen. Die Niederschrift ist von der Obduzentin/vom Obduzenten zu fertigen. Nach gerichtlichen Obduktionen ist die festgestellte Todesursache von der Kommissionsleiterin/vom Kommissionsleiter, nach sanitätspolizeilichen Obduktionen von der Obduzentin/vom Obduzenten der zuständigen Totenbeschauerin/dem zuständigen Totenbeschauer bekanntzugeben. In allen übrigen Fällen ist der Totenbeschauerin/dem Totenbeschauer eine Abschrift (Durchschrift, Kopie) der Niederschrift auszufolgen. Erst danach ist der Totenbeschauschein auszustellen.
(4) Nach beendigter Obduktion sind die Hautschnitte der Leiche zu vernähen. Danach ist die Leiche zu reinigen.
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