(1) Für jeden Friedhof und jede Feuerbestattungsanstalt muss eine Aufbahrungshalle oder Leichenkammer für alle Bestattungen zur Verfügung stehen. Diese muss nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse möglichst nahe bei der Bestattungsanlage liegen.
(2) Zur Errichtung und Erhaltung der Aufbahrungshalle oder Leichenkammer ist der Rechtsträger des Friedhofes oder der Feuerbestattungsanstalt verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Nutzung einer den Voraussetzungen des Abs. 3 entsprechenden in der Gemeinde bereits bestehenden Einrichtung sichergestellt ist.
(3) Die Aufbahrungshalle muss so gestaltet sein, dass sie zur Aufbahrung von Leichen in einer den ortsüblichen Verhältnissen entsprechenden Zahl ausreicht und in ihr die Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten möglich ist. Eine Leichenkammer muss so gehalten sein, dass sie zur Aufbewahrung von Leichen entsprechend den örtlichen Verhältnissen ausreicht. Außerdem hat die Gemeinde für die Vornahme behördlicher Obduktionen einen geeigneten Raum vorzusehen (§ 13 Abs. 1 und 2). Von der Errichtung dieses Raumes kann Abstand genommen werden, wenn die Bereitstellung eines anderen geeigneten Obduktionsraumes vertraglich gesichert ist.
(4) Die Errichtung einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Erfordernisse der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.
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