(1) Die Ärztin/Der Arzt, die/der einen Verstorbenen zuletzt behandelt hat bzw. bei Tot- oder Fehlgeburten herangezogen worden ist, ist verpflichtet, der Totenbeschauerin/dem Totenbeschauer unentgeltlich und unverzüglich einen Behandlungsschein zu übermitteln. Der Behandlungsschein muss alle für die Feststellung der Todesursache erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere die Angabe der Grundkrankheit samt Behandlungsverlauf und die von der behandelnden Ärztin/vom behandelnden Arzt angenommene unmittelbare Todesursache. Weiters ist im Behandlungsschein anzugeben, ob nach dem Wissen der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes die/der Verstorbene einen Herzschrittmacher hat.
(2) Jedermann ist verpflichtet, die Totenbeschauerin/den Totenbeschauer durch wahrheitsgetreue Auskünfte in der Ausübung seines Amtes zu unterstützen.
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