(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall von deren Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, wer
1. | die im § 4 vorgeschriebene Todesfallsanzeige unterlässt; | |||||||||
2. | seiner Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt; | |||||||||
3. | den Bestimmungen des § 6 Abs. 1, 2, 3 und 4 zuwiderhandelt; | |||||||||
4. | entgegen der Vorschrift des § 12 Abs. 2 die Obduktion durchführt; | |||||||||
5. | den Bestimmungen des § 16 zuwiderhandelt; | |||||||||
6. | entgegen der Vorschrift des § 18 eine Leiche im Sterbehaus oder überhaupt außerhalb der Aufbahrungshalle oder Leichenkammer aufbahrt; | |||||||||
7. | ||||||||||
8. | eine Bestattung außerhalb eines Friedhofes vornimmt, ohne die nach § 21 Abs. 4 erforderliche Bewilligung erwirkt zu haben; | |||||||||
9. | den Vorschriften des § 22 zuwiderhandelt; | |||||||||
10. | den Vorschriften des § 24 zuwiderhandelt; | |||||||||
11. | den Bestimmungen des § 25 Abs. 1, 2 und 3 zuwiderhandelt; | |||||||||
12. | den Bestimmungen des § 26 Abs. 4, § 27 und § 28 zuwiderhandelt; | |||||||||
13. | ohne Bewilligung nach § 29 Abs. 1 eine Enterdigung vornimmt; | |||||||||
14. | den Vorschriften des § 30 zuwiderhandelt; | |||||||||
15. | den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt. |
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Landesregierung den rechtskräftigen Abschluss von Verwaltungsstrafverfahren bekanntzugeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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