§ 43 Stmk. LBG 2010 Strafbestimmungen

Stmk. LBG 2010 - Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall von deren Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, wer

 1.

die im § 4 vorgeschriebene Todesfallsanzeige unterlässt;

 2.

seiner Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt;

 3.

den Bestimmungen des § 6 Abs. 1, 2, 3 und 4 zuwiderhandelt;

 4.

entgegen der Vorschrift des § 12 Abs. 2 die Obduktion durchführt;

 5.

den Bestimmungen des § 16 zuwiderhandelt;

 6.

entgegen der Vorschrift des § 18 eine Leiche im Sterbehaus oder überhaupt außerhalb der Aufbahrungshalle oder Leichenkammer aufbahrt;

 7.

den Bestimmungen nach § 19 und § 20 zuwiderhandelt;

 8.

eine Bestattung außerhalb eines Friedhofes vornimmt, ohne die nach § 21 Abs. 4 erforderliche Bewilligung erwirkt zu haben;

 9.

den Vorschriften des § 22 zuwiderhandelt;

10.

den Vorschriften des § 24 zuwiderhandelt;

11.

den Bestimmungen des § 25 Abs. 1, 2 und 3 zuwiderhandelt;

12.

den Bestimmungen des § 26 Abs. 4, § 27 und § 28 zuwiderhandelt;

13.

ohne Bewilligung nach § 29 Abs. 1 eine Enterdigung vornimmt;

14.

den Vorschriften des § 30 zuwiderhandelt;

15.

den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Landesregierung den rechtskräftigen Abschluss von Verwaltungsstrafverfahren bekanntzugeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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