§ 43 Stmk. LBG 2010 Strafbestimmungen

Stmk. LBG 2010 - Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall von deren Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, wer

 1.

die im § 4 vorgeschriebene Todesfallsanzeige unterlässt;

 2.

seiner Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt;

 3.

den Bestimmungen des § 6 Abs. 1, 2, 3 und 4 zuwiderhandelt;

 4.

entgegen der Vorschrift des § 12 Abs. 2 die Obduktion durchführt;

 5.

den Bestimmungen des § 16 zuwiderhandelt;

 6.

entgegen der Vorschrift des § 18 eine Leiche im Sterbehaus oder überhaupt außerhalb der Aufbahrungshalle oder Leichenkammer aufbahrt;

 7.

den Bestimmungen nach § 19 und § 20 zuwiderhandelt;

 8.

eine Bestattung außerhalb eines Friedhofes vornimmt, ohne die nach § 21 Abs. 4 erforderliche Bewilligung erwirkt zu haben;

 9.

den Vorschriften des § 22 zuwiderhandelt;

10.

den Vorschriften des § 24 zuwiderhandelt;

11.

den Bestimmungen des § 25 Abs. 1, 2 und 3 zuwiderhandelt;

12.

den Bestimmungen des § 26 Abs. 4, § 27 und § 28 zuwiderhandelt;

13.

ohne Bewilligung nach § 29 Abs. 1 eine Enterdigung vornimmt;

14.

den Vorschriften des § 30 zuwiderhandelt;

15.

den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Landesregierung den rechtskräftigen Abschluss von Verwaltungsstrafverfahren bekanntzugeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 43 Stmk. LBG 2010


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43 Stmk. LBG 2010 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 43 Stmk. LBG 2010


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 43 Stmk. LBG 2010


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 43 Stmk. LBG 2010 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 42 Stmk. LBG 2010
§ 44 Stmk. LBG 2010