(1) Für jeden Friedhof ist vom Rechtsträger eine Friedhofsordnung zu erlassen, die, ausgenommen Friedhofsordnungen von Gemeindefriedhöfen, der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Abs. 3, erster Satz, angeführten Voraussetzungen erfüllt sind und keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen.
(2) Für den Friedhof einer Gemeinde ist die Friedhofsordnung mit Verordnung der Gemeinde zu erlassen.
(3) Die Friedhofsordnung hat nähere Bestimmungen über Friedhofsareal, Abfallbeseitigung, Einteilung, Art und Beschaffenheit der Gräber (Reihengräber, Familiengräber, Urnengräber, Grüfte etc.), Benützungsrechte an Grabstätten, Turnus der Wiederbelegung der Gräber, Vorschriften über das Verhalten auf dem Friedhof sowie Bestimmungen über die Verwaltung des Friedhofes zu enthalten. Weiters kann sie auch Bestimmungen bezüglich der würdigenden gärtnerischen und künstlerischen Gestaltung des Friedhofs vorsehen und im Hinblick auf Sicherheitsbelange Befugnisse zur Errichtung von Grabstätten samt Fundamenten regeln.
(4) Die Friedhofsordnung ist am Haupteingang des Friedhofes und der Aufbahrungshalle oder der Leichenkammer anzuschlagen und in der Friedhofsverwaltung zur Einsicht aufzulegen.
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