§ 45 Stmk. LBG 2010 Übergangsbestimmungen

Stmk. LBG 2010 - Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Rechte zur Führung von Bestattungsanlagen und Bewilligungen auf Grund der bisher geltenden Vorschriften bleiben weiter aufrecht. Bestattungsanlagen unterliegen aber hinsichtlich der weiteren Betriebsführung den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach den §§ 24 Abs. 3, 36 Abs. 1 und 40 Abs. 4 sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

In Kraft seit 17.09.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 45 Stmk. LBG 2010


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 Stmk. LBG 2010 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 45 Stmk. LBG 2010


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 45 Stmk. LBG 2010


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 45 Stmk. LBG 2010 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 44 Stmk. LBG 2010
§ 46 Stmk. LBG 2010