(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Rechte zur Führung von Bestattungsanlagen und Bewilligungen auf Grund der bisher geltenden Vorschriften bleiben weiter aufrecht. Bestattungsanlagen unterliegen aber hinsichtlich der weiteren Betriebsführung den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach den §§ 24 Abs. 3, 36 Abs. 1 und 40 Abs. 4 sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
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