(1) Die Einsargung der Leiche hat so zu erfolgen, dass die Pietät und Würde der/des Toten gewahrt wird.
(2) Für die Beerdigung sind dichtschließende Särge aus Holz oder gleichwertigem und nachweislich zur Gänze verrottbarem Material zu verwenden, die den Zerfall der Leiche nicht behindern. Die Friedhofsordnung kann unter Festsetzung der hygienischen Voraussetzungen Friedhofsareale für Beerdigungen ohne Sarg freigeben. Bis zum offenen Grab ist jedenfalls ein Sarg zu verwenden.
(3) In ausgemauerten Grabstellen (Grüften) dürfen nur Metallsärge, mit Metall ausgelegte Holzsärge oder Holzsärge mit dichtschließenden Metallsärgen als Übersärge verwendet werden.
(4) Für die Feuerbestattung sind Särge aus Holz oder hinsichtlich der Brennbarkeit gleichwertigen Materialien zu verwenden; diese Anforderungen müssen auch Sargeinlagen und sonstige Sargbeigaben erfüllen.
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