Nach durchgeführter Totenbeschau ist die Leiche in eine Aufbahrungshalle oder eine Leichenkammer zu überführen. Außerhalb der Aufbahrungshalle oder Leichenkammer darf eine Leiche ausnahmsweise und nur mit Zustimmung der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers aufgebahrt werden, wenn dies dem örtlichen Brauchtum entspricht und keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Hausaufbahrungen in geschlossenen Siedlungsgebieten sind unzulässig. Das Belassen einer Leiche im Sterbehaus zum Zwecke der Abschiednahme durch die Angehörigen für die Dauer von 12 Stunden ist keine Hausaufbahrung und mit Zustimmung der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers zulässig.
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