Gesamte Rechtsvorschrift Oö. LKUFG

Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

Oö. LKUFG
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Stand der Gesetzesgebung: 30.12.2022

§ 1 Oö. LKUFG Rechtsstellung der O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (LKUF)


(1) Das Land Oberösterreich bedient sich als Dienstgeber zur Wahrnehmung der Krankenfürsorge und Unfallfürsorge für die Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und für Berufsschulen der O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (LKUF).

(2) Die LKUF ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Die ihr übertragene Aufgabe der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorge besorgt die LKUF im Rahmen der Gesetze weisungsfrei in eigener Verantwortung.

(3) Sitz der LKUF ist Linz. Die LKUF ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.

§ 2 Oö. LKUFG


Mitglieder der LKUF sind:

a)

die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und für Berufsschulen - ausgenommen die Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen -, soweit nicht nach ihren dienstrechtlichen Vorschriften der Entfall ihrer Dienstbezüge wegen Übernahme einer Funktion nach dem Bezügegesetz des Bundes, nach einem bezügerechtlichen Landesgesetz oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Union vorgesehen ist;

b)

die Personen, die auf Grund eines die Mitgliedschaft gemäß lit. a begründenden Dienstverhältnisses einen Ruhe- oder Versorgungsbezug, einen Übergangsbeitrag, ein Versorgungsgeld oder einen Unterhaltsbezug im Sinne der Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 erhalten;

c)

die im Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Landesvertragslehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen und für Berufsschulen, deren Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird – ausgenommen die Lehrer(innen) an land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie Personen, deren Beitragsgrundlage den im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt –, soweit nicht nach ihren dienstrechtlichen Vorschriften der Entfall ihrer Dienstbezüge wegen Übernahme einer Funktion nach dem Bezügegesetz des Bundes, nach einem bezügerechtlichen Landesgesetz oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Union vorgesehen ist;

d)

Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben und

aa)

eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) beziehen oder

bb)

Übergangsgeld nach § 306 ASVG beziehen, ohne dass die Pension nach § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG angefallen ist, und die auch nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind,

wenn sie auf Grund ihrer letzten Beschäftigung vor dem Anfall der Pension oder vor dem Tag, ab dem das Übergangsgeld gebührt, Mitglieder der LKUF nach lit. c waren.

(Anm: LGBl. Nr. 88/1997, 98/2005, 71/2012, 122/2020)

§ 3 Oö. LKUFG


Landeslehrerinnen bzw. Landeslehrer sowie Landesvertragslehrpersonen bleiben Mitglieder der LKUF während der Dauer

1.

einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, dem Väter-Karenzgesetz oder eines Frühkarenzurlaubs;

2.

des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz;

3.

einer Pflegekarenz oder einer Familienhospizfreistellung.

(Anm: LGBl. Nr. 98/2005, 71/2012, 122/2020)

§ 4 Oö. LKUFG


(1) Die Mitgliedschaft zur LKUF wird für die Dauer eines Urlaubs unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) oder einer gänzlichen Außerdienststellung bzw. einer gänzlichen Dienstfreistellung unterbrochen. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012)

(1a) Abs. 1 gilt hinsichtlich der Leistungen der Krankenfürsorge nicht

a)

wenn der Karenzurlaub die Dauer eines Monats nicht überschreitet,

b)

in den Fällen des § 3,

c)

wenn sich der beurlaubte Lehrer durch Abgabe einer widerruflichen Erklärung verpflichtet, die gemäß § 9 bestimmten Beiträge ab Antritt des Urlaubs zu entrichten, für die Wirksamkeitsdauer dieser Erklärung. Die Verpflichtungserklärung ist spätestens sechs Wochen nach Antritt des Urlaubs abzugeben. Verliert der Lehrer nach Antritt des Urlaubs eine zusätzlich zur Mitgliedschaft bei der LKUF gegebene Anspruchsberechtigung gegenüber einem Träger der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung oder einem Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorge, so kann er die Verpflichtungserklärung auch nachträglich abgeben; gibt er die Erklärung binnen zwei Wochen nach Bekanntwerden des Verlusts jener Anspruchsberechtigung ab, so wirkt die Erklärung auf den Zeitpunkt des Verlusts zurück, ansonsten wird sie mit dem folgenden Monatsersten wirksam,

d)

im Fall der gänzlichen Außerdienststellung und der gänzlichen Dienstfreistellung, wenn das Mitglied dies innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Außerdienststellung bzw. der Dienstfreistellung beantragt.

(Anm: LGBl.Nr. 71/2012)

(1b) Abs. 1 gilt hinsichtlich der Leistungen der Unfallfürsorge nicht für den Zeitraum, in dem ein Landeslehrer oder eine Landeslehrerin oder eine Landesvertragslehrperson während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Väter-Karenzgesetz oder während eines Frühkarenzurlaubs an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilnimmt, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Landeslehrers oder der Landeslehrerin bzw. der Landesvertragslehrperson zu fördern. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012, 122/2020)

(2) Die Unterbrechung der Mitgliedschaft zieht auch die Unterbrechung der Anspruchsberechtigung der Angehörigen des betreffenden Mitgliedes nach sich. (Anm: LGBl. Nr. 47/1986, 79/1989, 88/1997)

§ 5 Oö. LKUFG § 5


(1) Auf die Leistungen der LKUF haben die Mitglieder Anspruch:

1.

für sich selbst;

2.

für ihre Angehörigen (§ 6).

(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 Z 2 besteht jedoch nicht, wenn

a)

der Angehörige selbst Mitglied der LKUF ist und seine Mitgliedschaft nicht unterbrochen ist;

b)

der Angehörige unter den Begriff des Mitglieds bzw. Angehörigen bzw. Anspruchsberechtigten bei einer anderen Kranken- bzw. Unfallfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers fällt, wobei Bestimmungen über den Ausschluß der Mitgliedschaft bzw. Angehörigeneigenschaft bzw. Anspruchsberechtigung zu Lasten einer gleichartigen Einrichtung unberücksichtigt bleiben;

c)

der Angehörige unter den Begriff des (Pflicht-)Versicherten bzw. Angehörigen bei einer gesetzlichen Kranken- bzw. Unfallversicherung fällt, wobei allfällige Bestimmungen über den Ausschluß von der Pflichtversicherung zu Lasten dienstrechtlicher Kranken- bzw. Unfallfürsorgeeinrichtungen unberücksichtigt bleiben.

(Anm: LGBl. Nr. 79/1989, 88/1997)

(3) Anspruch auf die Leistungen besteht, wenn das anspruchsbegründende Ereignis während der Mitgliedschaft oder der Angehörigeneigenschaft eingetreten ist oder die Krankheit im Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft oder der Angehörigeneigenschaft bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in beiden Fällen auch über das Ende der Mitgliedschaft hinaus weiterzugewähren, solang es sich um ein und dasselbe anspruchsbegründende Ereignis handelt. (Anm: LGBl. Nr. 98/2005)

(4) Tritt im Fall des Abs. 3 zweiter Satz während der Gewährung von Leistungen aus dem Fürsorgefall der Krankheit eine Änderung in der Fürsorge- oder Versicherungszuständigkeit ein, geht die Leistungszuständigkeit auf den zuständig gewordenen Träger der Krankenfürsorge oder Krankenversicherung über. Hierbei sind die Leistungen vom zuständig gewordenen Träger der Krankenfürsorge oder Krankenversicherung nach den für ihn geltenden Vorschriften weiter zu gewähren. (Anm: LGBl. Nr. 98/2005)

(5) Tritt während der Gewährung (des Ruhens) von Kranken- oder Wochengeld eine Änderung in der Fürsorge- oder Versicherungszuständigkeit ein, bleibt die LKUF für den bestehenden Fürsorgefall weiterhin leistungszuständig. (Anm: LGBl. Nr. 98/2005)

(6) Tritt innerhalb eines Zeitraums zwischen dem Beginn der letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und der tatsächlichen Entbindung ein Wechsel in der Fürsorge- oder Versicherungszuständigkeit ein, hat ab diesem Zeitpunkt der zuständig gewordene Träger der Krankenfürsorge oder Krankenversicherung die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, mit Ausnahme des Wochengeldes (Abs. 5), zu erbringen. (Anm: LGBl. Nr. 98/2005)

(7) Für die Zeit der Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft nach § 4 Abs. 1a lit. c besteht kein Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld. (Anm: LGBl. Nr. 98/2005, 71/2012)

§ 6 Oö. LKUFG


(1) Als Angehörige der Mitglieder gelten:

1.

die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder eingetragene Partnerin bzw. Partner;

2.

die Kinder und die Wahlkinder;

3.

entfallen;

4.

entfallen;

5.

die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Mitglied ständig in Hausgemeinschaft leben;

6.

die Pflegekinder, wenn sie vom Mitglied unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.

Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z 5 besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Mitgliedes und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet. (Anm: LGBl. Nr. 98/2005, 54/2012, 122/2020)

(1a) Stiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihrer Ehegattin bzw. ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin bzw. ihres eingetragenen Partners, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft weiter. (Anm: LGBl. Nr. 122/2020)

(2) Kinder und Enkel (Abs. 1 Z 2, 5 und 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie

1.

sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie

a)

entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder

b)

zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;

2.

seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes

a)

infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sind oder

b)

erwerbslos sind;

3.

an einem Programm der Europäischen Gemeinschaften zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

Die Angehörigeneigenschaft besteht in den Fällen der Z 2 lit. b längstens für zwei Jahre ab den in Z 2 genannten Zeitpunkten. (Anm: LGBl. Nr. 47/1986, 79/1989, 88/1997, 55/2002, 98/2005, 71/2012, 122/2020)

(3) Als Angehöriger oder Angehörige gilt auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des Mitglieds, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm oder ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm oder ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner oder eine im gemeinsamen Haushalt lebende arbeitsfähige Ehegattin oder eingetragene Partnerin nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehöriger oder Angehörige aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012)

(3a) Als Angehöriger oder Angehörige gilt auch eine mit dem Mitglied nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm oder ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm oder ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner oder eine im gemeinsamen Haushalt lebende arbeitsfähige Ehegattin oder eingetragene Partnerin nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehöriger oder Angehörige aus diesem Grund (Abs. 3 und 3a) kann nur eine einzige Person sein. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012)

(3b) Als Angehörige gelten auch Personen, die ein Mitglied mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den bisherigen landesgesetzlichen Bestimmungen unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten der Ehegatte oder die Ehegattin, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Angehörige nach Abs. 3a. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012)

(4) Als Angehörige gelten auch frühere Ehegatten oder eingetragene Partner des Mitglieds, wenn und solange ihnen dieses als Folge einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Unterhalt zu leisten hat, sofern nicht § 5 Abs. 2 anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

(5) Als Angehörige gelten auch die Eltern (Wahl-, Stief- und Pflegeeltern) des Mitgliedes, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und von ihm ganz oder überwiegend erhalten werden.

(6) Eine im Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 bis 5 genannte Person gilt nicht als Angehöriger oder Angehörige, soweit es sich um eine Person handelt, die

a)

einer Berufsgruppe angehört, die gemäß § 5 Abs. 1 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) von der Pflichtversicherung ausgenommen ist, oder

b)

zu den im § 4 Abs. 2 Z 2 GSVG genannten Personen gehört, oder

c)

im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist, oder

d)

eine Pension nach dem in lit. c genannten Bundesgesetz bezieht, oder

e)

in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen ist oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz bezieht, oder

f)

einer Berufsgruppe angehörte, die nach § 5 Abs. 1 GSVG auch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere Pensionsleistungen nach den §§ 20c, 20d und 20e FSVG gelten als Versorgungsleistungen.

(Anm: LGBl. Nr. 47/1986, 88/1997, 98/2005, 55/2007, 71/2012, 122/2020)

(7) Eine im Abs. 1, Abs. 2 sowie Abs. 3 bis 5 genannte Person gilt nicht als Angehörige bzw. Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012, 122/2020)

(8) Kinder und Enkel (Abs. 1 Z 2, 5 und 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Abs. 2 Z 1 auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland. (Anm: LGBl. Nr. 47/1992, 122/2020)

(9) Als Pflegekinder gemäß Abs. 1 Z 6 gelten auch Minderjährige, die von einem Mitglied gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit dem Mitglied

1.

bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert sind und

2.

ständig in Hausgemeinschaft leben.

(Anm: LGBl. Nr. 88/1997)

(10) Unbeschadet Abs. 8 haben Angehörige Anspruch auf Leistungen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben. Der gewöhnliche Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des EWR ist auch dann anzunehmen, wenn sich Angehörige im Zusammenhang mit einem auf einem Dienstauftrag beruhenden Auslandsaufenthalt des Mitglieds außerhalb eines Mitgliedstaates des EWR aufhalten. (Anm: LGBl. Nr. 55/2007)

§ 7 Oö. LKUFG


(1) Ist ein Mitglied auch bei einer anderen Kranken- bzw. Unfallfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers oder bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- bzw. Unfallversicherung anspruchsberechtigt, so hat die LKUF Leistungen nur soweit zu erbringen, daß eine ausreichende und bezüglich vergleichbarer Leistungen der LKUF möglichst einheitliche Kranken- und Unfallfürsorge gewährleistet ist. Das Nähere hierüber ist in der Satzung zu bestimmen.

(2) Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 können für den im § 5 Abs. 2 erfaßten Personenkreis freiwillige Leistungen (§ 8) vorgesehen werden.

(3) Bei Zusammentreffen von mehreren Anspruchsberechtigungen auf Krankenfürsorgeleistungen darf dieselbe Leistung nur einmal erbracht werden. (Anm: LGBl. Nr. 122/2020)

§ 7a Oö. LKUFG Aufgaben


(1) Die Krankenfürsorge trifft Vorsorge

1.

für die Früherkennung von Krankheiten und die Erhaltung der Volksgesundheit;

2.

für die Leistungsfälle der Krankheit und der Mutterschaft;

3.

für Zahnbehandlung und Zahnersatz;

4.

für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation;

5.

für die Gesundheitsförderung.

(2) Überdies können aus Mitteln der Krankenfürsorge gewährt werden:

1.

Maßnahmen der erweiterten Heilbehandlung;

2.

Maßnahmen zur Krankheitsverhütung.

(Anm: LGBl. Nr. 47/1992)

§ 8 Oö. LKUFG


(1) Als Leistungen der Krankenfürsorge werden gewährt:

1.

zur Früherkennung von Krankheiten: Vorsorge(Gesunden) untersuchungen;

2.

bei Krankheit (das ist der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der Krankenbehandlung notwendig macht):

a)

Krankenbehandlung durch

aa)

ärztliche Hilfe;

bb)

auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche physiotherapeutische, logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder ergotherapeutische Behandlung durch Personen, die zur freiberuflichen Ausübung dieser Dienste berechtigt sind; ferner auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs oder einer Heilmasseurin, der (die) nach § 46 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist;

cc)

auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen, der zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufs berechtigt ist;

dd)

psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls jedoch vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung innerhalb desselben Zeitraumes, der dem Abrechnungszeitraum im Sinn des § 63 Abs. 1 zweiter Satz Z 3 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz entspricht, eine ärztliche Untersuchung stattgefunden hat;

ee)

Heilmittel;

ff)

Heilbehelfe und Hilfsmittel;

b)

erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege durch diplomiertes Krankenpflegepersonal auf ärztliche Anordnung;

c)

erforderlichenfalls Anstaltspflege;

3.

bei Mutterschaft:

a)

ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand sowie Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern;

b)

Heilmittel;

c)

Heilbehelfe und Hilfsmittel;

d)

erforderlichenfalls Anstaltspflege;

4.

Zahnbehandlung und unentbehrlicher Zahnersatz;

5.

medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nach pflichtgemäßem Ermessen im Anschluß an eine Krankenbehandlung nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Ziel, den Gesundheitszustand des Mitgliedes und seiner Angehörigen so weit wiederherzustellen, daß sie in der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen.

(Anm: LGBl. Nr. 98/2005, 71/2012, 122/2020)

(2) Die Krankenbehandlung (Abs. 1 Z 2) muß ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Dienstfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Leistungen nach Abs. 1 und 2 sind entsprechend den jeweiligen Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge durch die Satzung festzulegen. Es kann allgemein oder für einzelne Leistungen ein Kostenbeitrag des Mitgliedes vorgesehen werden. Bei der Gestaltung dieser Bestimmungen der Satzung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Leistungen der Krankenfürsorge in ihrer Gesamtheit denen, die den Bundesbeamten und ihren Angehörigen bzw. Hinterbliebenen aus der Sozialversicherung jeweils zustehen, mindestens gleichwertig sind; dabei können Satzungsänderungen erforderlichenfalls rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Darüber hinaus können Leistungsverbesserungen nur nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der LKUF getroffen werden.

(4) Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlung, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen. Andere kosmetische Behandlungen können gewährt werden, wenn sie der vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit förderlich oder aus Berufsgründen notwendig sind.

(5) Einer Krankheit im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist gleichzuhalten, wenn ein Mitglied (Angehöriger) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat. Der Versicherungsfall umfasst auch die Nachkontrolle nach § 9 Organtransplantationsgesetz. Als Leistung der Krankenbehandlung gilt auch die Übernahme der für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten bei einer Organbank. (Anm: LGBl. Nr. 122/2020)

(5a) In grenzüberschreitenden Fällen, in denen weder nach dem Unionsrecht oder einem von Österreich geschlossenen Abkommen noch nach den jeweiligen ausländischen Rechtsvorschriften eine Erstattung der Kosten der Spende durch den ausländischen Träger vorgesehen ist, hat der Träger der Krankenfürsorge des Empfängers oder der Empfängerin die mit der Spende notwendig verbundenen Sachleistungen für den Spender oder die Spenderin wie für ein eigenes Mitglied zu erbringen. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012)

(6) Neben den Pflichtleistungen (Abs. 1 bis 5a) kann die Satzung im Rahmen der verbleibenden finanziellen Möglichkeiten freiwillige Leistungen vorsehen, insbesondere auch Fahrt- und Transportkosten, erweiterte Heilbehandlung (z. B. Rehabilitation, Betreuung im Haushalt, Kur- und Genesungsaufenthalte, Erholungsaufenthalte für Kinder) oder außerordentliche Zuschüsse für Härtefälle. Auf freiwillige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012)

(7) Im Fall einer Familienhospizfreistellung oder Pflegekarenz besteht nur Anspruch auf Sachleistungen. (Anm: LGBl. Nr. 98/2005, 122/2020)

(Anm: LGBl. Nr. 79/1989, 47/1992, 40/1994, 88/1997)

§ 9 Oö. LKUFG


(1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen für die Krankenfürsorge werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge des Landes Oberösterreich und der Mitglieder aufgebracht.

(2) Grundlage für die Bemessung der Beiträge sind folgende Bezüge:

1.

bei Mitgliedern gemäß § 2 lit. a

a)

der Gehalt;

b)

die Zulagen; hiezu gehören nicht die Vergütungen für Mehrdienstleistung;

2.

bei Mitgliedern gemäß § 2 lit. b die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen die Nebengebührenzulage im Sinne des Pensionsgesetzes 1965,

2a.

Bei Mitgliedern gemäß § 2 lit. c das Entgelt im Sinn des § 49 ASVG;

2b.

bei Mitgliedern nach § 2 lit. d die im § 73 Abs. 1 ASVG genannten Pensionsleistungen bzw. Übergangsgelder;

3.

bei allen Mitgliedern überdies die Sonderzahlungen; diese sind als Grundlage für die Bemessung der Beiträge in den Monaten heranzuziehen, in denen sie anfallen, und zwar mit demselben Hundertsatz, der für die Bezüge gemäß Z 1 und 2 festgesetzt ist.

Die Landesregierung hat jeweils durch Verordnung festzustellen, welche Bezugsteile im einzelnen nach den Bestimmungen der jeweiligen Gehalts(Bezugs)regelung der Bemessung der Beiträge zugrunde zu legen sind. Diese Feststellung kann jeweils auf den Wirksamkeitsbeginn von Gehalts(Bezugs)regelungen zurückwirken. (Anm: LGBl. Nr. 47/1992, 64/1993, 88/1997, 98/2005, 55/2007, 71/2012)

(3) Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist

a)

in den Fällen des § 3 Z 1 und 2 der Betrag nach § 3 Kinderbetreuungsgeldgesetz, unabhängig davon, ob bzw. in welchem Ausmaß das jeweilige Mitglied während der Karenz tatsächlich Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat;

b)

in den Fällen des § 4 Abs. 1a lit. a und c der letzte Bezug (Abs. 2) unmittelbar vor dem Urlaub; wenn jedoch bis höchstens drei Monate vor dem Urlaub eine Karenz im Sinn des § 3 Z 1 oder 2 lag, das letzte Kinderbetreuungsgeld vor dem Urlaub; diese Grundlagen erhöhen sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um den sich der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ändert;

c)

in den Fällen des § 4 Abs. 1a lit. d jener Monatsbezug (Abs. 2), der dem Mitglied gebühren würde, wenn es nicht die in den §§ 15, 59a, 59b und 59c Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 genannten Tätigkeiten ausüben würde;

d)

bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge (ausgenommen lit. c), sowie teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge die letzte vorher bestandene Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 2.

(Anm: LGBl. Nr. 47/1986, 79/1989, 47/1992, 88/1997, 55/2002, 98/2005, 71/2012, 122/2020)

(4) Die Höhe des Beitrages ist in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge (einschließlich eines angemessenen Maßes an freiwilligen Leistungen) in Prozenten der Beitragsgrundlage festzusetzen. Dabei kann in Anlehnung an die Beiträge, die öffentlich Bedienstete des Bundes an ihre Versicherungsanstalt zu leisten haben, ein Beitragszuschlag der Mitglieder oder bestimmter Gruppen von Mitgliedern festgesetzt werden. (Anm: LGBl. Nr. 47/1992)

(5) Die nach Abs. 4 festgesetzten Beiträge sind zu leisten:

1.

in den Fällen des § 3 Z 1 und 2 zur Gänze vom Land Oberösterreich;

2.

in den Fällen des § 4 Abs. 1a lit. a, c und d zur Gänze vom Mitglied;

3.

in den Fällen des Abs. 2 Z 2, wenn Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsgenuß ist, zur Gänze vom Land Oberösterreich;

4.

in den Fällen des § 9 Abs. 3 lit. d zur Gänze vom Land Oberösterreich, im Fall einer Bezugskürzung auf Grund einer Suspendierung jedoch vom Mitglied, für den Unterschiedsbetrag zwischen dem Bezug des Mitgliedes und der letzten unmittelbar vor der Herabsetzung des Bezuges bestandenen Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 2;

5.

im Übrigen vom Mitglied und vom Land Oberösterreich gemeinsam nach Maßgabe der in der Satzung festgesetzten Aufteilung in Prozenten der Beitragsgrundlage.

(Anm: LGBl. Nr. 47/1986, 79/1989, 47/1992, 88/1997, 55/2002, 98/2005, 71/2012, 122/2020)

(6) Für die Dauer des Präsenzdienstes bzw. Zivildienstes oder eines Präsenzdienstes nach dem Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland ruht die Beitragspflicht des Mitgliedes und des Landes Oberösterreich. (Anm: LGBl. Nr. 47/1986, 88/1997)

(7) Der auf das Mitglied entfallende Beitragsteil und Zusatzbeitrag nach § 9a Abs. 1 ist vom Land Oberösterreich von den Bezügen und Sonderzahlungen einzubehalten und spätestens bis zum 5. bzw. bei Landesvertragslehrpersonen bis zum 15. des laufenden Kalendermonates zusammen mit dem Beitragsteil des Landes an die LKUF zu überweisen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2002, 98/2005, 71/2012)

(8) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 71/2012)

(9) Anstelle des Landes Oberösterreich leistet der Bund in den Fällen, in denen er für die Bezüge des Landeslehrers bzw. das Entgelt der Landesvertragslehrpersonen unmittelbar aufkommt, die Beiträge in der im § 121 Abs. 1 Z 2 LDG 1984 bestimmten Höhe. (Anm: LGBl. Nr. 47/1992, 98/2005, 71/2012)

(10) Bei einer Familienhospizfreistellung oder einer Pflegekarenz (§ 3 Z 3) gelten hinsichtlich der Beiträge die §§ 29 und 31 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977. (Anm: LGBl. Nr. 98/2005, 71/2012, 122/2020)

(11) Abs. 5 bis 7 gelten nicht für Mitglieder nach § 2 lit. d. (Anm: LGBl. Nr. 55/2007, 122/2020)

§ 9a Oö. LKUFG


(1) Für Angehörige (§ 6) ist ein Zusatzbeitrag zu leisten. Die Höhe des Zusatzbeitrages ist in der Satzung in einem Prozentsatz der Beitragsgrundlage des Mitgliedes festzusetzen. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf das Mitglied.

(2) Alle für die Beiträge in der Krankenfürsorge geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Bei Mitgliedern nach § 2 lit. d ist der Zusatzbeitrag auf Antrag der LKUF von den Pensionsleistungen oder Übergangsgeldern nach § 73 Abs. 1 ASVG einzubehalten und vom zuständigen Pensionsversicherungsträger an die LKUF zu überweisen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2007)

(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben:

1.

für Personen nach § 6 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 sowie Abs. 2 und 3b;

2.

wenn und solang sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 6 Abs. 2 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;

3.

wenn und solang der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den bisherigen landesgesetzlichen Bestimmungen hat.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2007, 71/2012, 122/2020)

(4) Die LKUF hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Mitgliedes von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinn des § 292 ASVG des Mitgliedes den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG nicht übersteigt.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2002)

§ 9b Oö. LKUFG § 9b


Für Personen nach § 2 lit. c und lit. d gelten die §§ 30a, 30b, 84 und 85 B-KUVG sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 98/2005, 55/2007, 71/2012)

§ 9c Oö. LKUFG


(1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich

1.

der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder

2.

der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder

3.

eines auch Regelungen über die Krankenfürsorge beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit

erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch der Bezieherin bzw. des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenfürsorge besteht, auch von dieser ausländischen Rente der Dienstnehmeranteil des zu leistenden Krankenfürsorgebeitrags zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente ausgezahlt wird.

(2) Die LKUF hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Sie hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind und dies der pensionsauszahlenden Stelle zwecks Einbehalt mitzuteilen.

(3) Abs. 2 gilt nicht im Fall eines Mitglieds, das eine Pension nach dem ASVG bezieht.

(4) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einem Ruhe- oder Versorgungsbezug oder einer inländischen Pension bezogen, hat die die inländische Pensionsleistung auszahlende Stelle den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenfürsorgebeitrag nach Abs. 1 und 2 vom Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an die LKUF abzuführen.

(5) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenfürsorgebeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pensionsleistung, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 erfasst, dem Mitglied der Restbetrag von der LKUF vorzuschreiben.

(6) Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pensionsleistung bezogen, so ist die LKUF zur Vorschreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenfürsorgebeitrags nach Abs. 1 und zur Einhebung vom Mitglied verpflichtet. Die LKUF ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibungen in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vorzunehmen. Die für die Beiträge in der Krankenfürsorge geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenfürsorgebeiträge nach Abs. 1 anzuwenden.

(7) Bezieherinnen bzw. Bezieher einer beitragspflichtigen ausländischen Rente schulden die von dieser Rente nach Abs. 5 und 6 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten einzuzahlen.

(Anm: LGBl. Nr. 7/2020)

§ 10 Oö. LKUFG


(1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden Dienstverhältnis ereignen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2007)

(1a) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden Dienstverhältnis in der Wohnung des Mitglieds oder an einer mit dem Dienstgeber vereinbarten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit im Rahmen des Homeoffice ereignen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(1b) Der Aufenthaltsort des Mitglieds im Rahmen des Homeoffice gilt für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes als Dienststelle im Sinn des Abs. 2. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen:

1.

bei einer mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Anfertigung, Instandhaltung, Erneuerung, Verwahrung oder Beförderung von Lehr- und Lernbehelfen durch den Lehrer;

1a.

bei Tätigkeiten - auch außerhalb der Dienststätte -, die der Vorbereitung des Unterrichtes und von Schulveranstaltungen dienen, sowie gegebenenfalls auf dem Weg zum oder vom Ort solcher Tätigkeiten;

2.

bei anderen Tätigkeiten, zu denen der Lehrer durch die Dienstbehörde oder andere Vorgesetzte herangezogen wird;

3.

auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Weg zu oder von der Dienststätte; hat der Lehrer wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes von der Dienststätte in dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft, so sind auch Unfälle auf dem Weg von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht vom Begriff des Dienstunfalles ausgeschlossen;

4.

auf einem Weg von der Dienststätte oder der Wohnung zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (wie freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zur Inanspruchnahme einer Leistung der Krankenfürsorge (§ 8 Abs. 1) und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung, sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person der Besuch einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde, ferner auf dem Weg von der Dienststätte oder von der Wohnung zu einer Untersuchungsstelle, wenn sich das Mitglied der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung der Dienstbehörde oder der LKUF unterziehen muß, und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung;

5.

auf einem Weg von der Dienststätte, den der Lehrer zurücklegt, um während der Dienstzeit, einschließlich der in der Dienstzeit liegenden Pausen, in der Nähe der Dienststätte oder in seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte sowie bei dieser Befriedigung der lebenswichtigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe der Dienststätte, jedoch außerhalb der Wohnung des Lehrers erfolgt;

6.

auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Weg von der Dienststätte oder der Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung des Entgelts und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung;

7.

auf einem Weg zur oder von der Dienststätte, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Dienststättenangehörigen oder Lehrern zurückgelegt worden ist, die sich auf einem in Z 3 genannten Weg befinden;

8.

auf einem Weg eines Mitglieds zur oder von der Dienststätte mit dem Zweck, ein Kind zu einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern dem Mitglied für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt.

(Anm: LGBl.Nr. 47/1992, 122/2020, 76/2021)

(3) Verbotswidriges Verhalten schließt die Annahme eines Dienstunfalles nicht aus.

§ 11 Oö. LKUFG Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle


(1) Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:

1.

bei der Betätigung als Mitglied der gesetzlichen Personalvertretung der Landeslehrer oder bei der Teilnahme an einer von dieser einberufenen Versammlung;

1a.

bei der Ausübung des Wahlrechtes zur gesetzlichen Personalvertretung der Landeslehrer;

2.

bei der Teilnahme an Veranstaltungen zur Ausbildung und Fortbildung;

3.

bei der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und anderen Veranstaltungen, die den Aufgaben und Zielen der Schule dienen;

4.

bei einer Teilnahme an Gemeinschaftsausflügen und sportlichen Veranstaltungen, die mit dem Schulbetrieb oder dem Dienstverhältnis zusammenhängen;

5.

bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme einer gesetzlichen Vertretung des Personals;

6.

bei der Betätigung als Organ (bzw. Mitglied eines Organs) der LKUF.

(2) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.

§ 11a Oö. LKUFG


§ 258 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2 und 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/2022, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß. Abweichend von § 258 Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/2022, sind die Zeiträume für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung für das Jahr 2023 mit Verordnung der Landesregierung in dem Ausmaß festzulegen, wie dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 113/2022)

§ 12 Oö. LKUFG Berufskrankheiten


Berufskrankheiten sind Krankheiten, die entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft in ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Im einzelnen ist unter Bedachtnahme auf vergleichbare sozialversicherungsrechtliche Regelungen in der Satzung festzulegen, welche Krankheiten als Berufskrankheiten im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind; dabei sind Krankheiten gegebenenfalls nur in Beziehung zu bestimmten Tätigkeiten als Berufskrankheiten festzulegen.

§ 13 Oö. LKUFG


(1) Die Mitglieder - mit Ausnahme von Hinterbliebenen im Sinne des Pensionsgesetzes 1965 - haben im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung Anspruch auf folgende Leistungen:

1.

Unfallheilbehandlung einschließlich der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation; Zweck der Unfallheilbehandlung ist es, mit allen geeigneten Mitteln die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten;

2.

berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation;

3.

Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln;

4.

Versehrtenrente;

5.

Zusatzrente für Schwerversehrte;

6.

für Schwerversehrte Kinderzuschuss für Kinder, Wahlkinder oder Stiefkinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr; der Kinderzuschuss gebührt auch für Enkel, die mit dem Schwerversehrten ständig in Hausgemeinschaft leben, ihm gegenüber im Sinn des § 232 ABGB unterhaltsberechtigt sind und ebenso wie der Schwerversehrte ihren Wohnsitz im Inland haben;

7.

der Kinderzuschuss ist auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres, jedoch nur auf besonderen Antrag zu gewähren oder weiterzugewähren, wenn und solange das Kind

a)

sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie

aa)

entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder

bb)

zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 betreiben;

b)

als Teilnehmerin bzw. Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach dem Freiwilligengesetz tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;

c)

seit Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in lit. a oder des in lit. b genannten Zeitraums infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist;

8.

notwendige Reise(Fahrt)- und Transportkosten.

(Anm: LGBl. Nr. 64/1993, 71/2012, 122/2020)

(2) Die Rehabilitation umfaßt die im Rahmen der Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen Maßnahmen, berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.

(3) Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation bedarf der Zustimmung des Versehrten. Vor dessen Entscheidung ist der Versehrte von der LKUF über das Ziel und die Möglichkeit der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Versehrte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.

(4) Im Falle des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes eines im Abs. 1 bezeichneten Mitgliedes haben die Hinterbliebenen Anspruch auf

a)

Teilersatz der Bestattungskosten;

b)

Hinterbliebenenrenten.

(Anm: LGBl. Nr. 79/1989)

(4a) Abs. 4 ist auf hinterbliebene eingetragene Partnerinnen bzw. Partner sinngemäß anzuwenden. (Anm. LGBl.Nr. 54/2012)

(5) Hat die Witwe (der Witwer) eines Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen(Witwer)rente, weil der Tod des Versehrten nicht die Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit war, so hat sie (er) Anspruch auf eine einmalige Witwen(Witwer)beihilfe.

(6) Die näheren Bestimmungen, insbesondere über die der Art und dem Grad von Schädigungen jeweils entsprechenden Leistungen nach Abs. 1 bis 5 sowie den Umfang und die Dauer von Ansprüchen sind entsprechend den jeweiligen Anforderungen einer ausreichenden Unfallfürsorge durch die Satzung festzulegen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Leistungen der Unfallfürsorge in ihrer Gesamtheit denen, die den Bundesbeamten bzw. ihren Hinterbliebenen aus der Sozialversicherung jeweils zustehen, mindestens gleichwertig sind; dabei können Satzungsänderungen erforderlichenfalls rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Darüber hinaus können Leistungsverbesserungen nur nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der LKUF getroffen werden. (Anm: LGBl. Nr. 79/1989, 55/2007)

(7) Neben den Pflichtleistungen (Abs. 1 bis 6) kann die Satzung im Rahmen der verbleibenden finanziellen Möglichkeiten freiwillige Leistungen vorsehen. Auf freiwillige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

§ 13a Oö. LKUFG (weggefallen)


§ 13a Oö. LKUFG seit 15.12.2020 weggefallen.

§ 14 Oö. LKUFG § 14


(1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Unfallfürsorge werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge des Landes Oberösterreich aufgebracht.

(2) Für die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Beiträge ist § 9 Abs. 2 Z 1 und 2a sowie Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 47/1986, 98/2005)

(3) Anstelle des Landes Oberösterreich leistet der Bund in den Fällen, in denen er für die Bezüge des Landeslehrers bzw. das Entgelt der Landesvertragslehrperson unmittelbar aufkommt, die Beiträge in der im § 121 Abs. 1 Z 3 LDG 1984 bestimmten Höhe. (Anm: LGBl. Nr. 47/1986, 98/2005, 71/2012)

(4) Für die Dauer des Präsenzdienstes bzw. Zivildienstes oder eines Präsenzdienstes nach dem Auslandseinsatzgesetz ruht die Beitragspflicht des Landes Oberösterreich. (Anm: LGBl. Nr. 47/1986, 88/1997)

(5) Die Beiträge sind spätestens bis zum 5. bzw. bei Landesvertragslehrpersonen bis zum 15. jedes Monates an die LKUF zu überweisen. (Anm: LGBl. Nr. 98/2005, 71/2012)

§ 15 Oö. LKUFG


(1) Die Ansprüche auf die Leistungen nach diesem Gesetz entstehen - unbeschadet des jeweiligen Erfordernisses der Mitgliedschaft, Angehörigeneigenschaft oder Hinterbliebeneneigenschaft:

1.

bei Krankheiten mit dem Beginn der Krankheit;

2.

bei Mutterschaft mit dem Tag der Entbindung;

3.

bei Todesfällen mit dem Todestag;

4.

bei Dienstunfällen mit dem Unfallereignis;

5.

bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit oder, wenn dies für das Mitglied günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit.

(Anm: LGBl. Nr. 88/1997)

(2) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches an.

(3) Die Versehrtenrente fällt mit dem Tag nach dem Wegfall der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, spätestens nach Ablauf des dritten Monates nach dem im Abs. 1 Z 4 oder 5 genannten Zeitpunkt an. Versehrtenrenten sind befristet zuzuerkennen; wiederkehrende Befristungen sind zulässig. Erscheint eine Änderung des Grades der Erwerbsfähigkeit von vornherein ausgeschlossen, kann die Rente unbefristet zuerkannt werden. (Anm: LGBl. Nr. 122/2020)

(4) Nach dem Tod des Empfängers einer Versehrtenrente fallen Hinterbliebenenrenten mit dem Tag an, der auf den Tod des Rentenempfängers folgt. (Anm: LGBl. Nr. 88/1997)

(5) Dem Tod ist die Verschollenheit gleichzuhalten. Als Todestag ist für den Bereich dieses Gesetzes der Tag anzunehmen, den der Verschollene wahrscheinlich nicht überlebt hat, spätestens der erste Tag nach Ablauf des Jahres, während dessen keine Nachricht mehr darüber eingelangt ist, ob er noch am Leben ist, solange nicht in einem gerichtlichen Todeserklärungsverfahren ein früherer Todestag festgestellt wird.

(6) Leistungen der Unfallfürsorge fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem im Abs. 1 Z 4 oder 5 genannten Zeitpunkt der Anspruch nicht geltend gemacht oder nicht von Amts wegen festgestelltwurde, mit dem Tag der späteren Geltendmachung bzw. amtswegigen Einleitung des Verfahrens, das zur Feststellung des Anspruchs führt, an. Wird eine Unfallanzeige innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfall erstattet, so gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallanzeige bei der LKUF als Tag der Einleitung des Verfahrens, wenn dem Mitglied zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht. (Anm: LGBl. Nr. 47/1992)

(7) Leistungen nach diesem Gesetz sind über das Ende der Mitgliedschaft, Angehörigeneigenschaft oder Hinterbliebeneneigenschaft hinaus zu gewähren, solange es sich um dasselbe den Anspruch begründende Ereignis (Abs. 1 Z 1 bis 5) handelt und nicht ein Träger der Sozialversicherung oder ein anderer Träger der dienstrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorge leistungszuständig wird. Sinngemäß Gleiches gilt für den Fall der Unterbrechung der Mitgliedschaft (§ 4 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2). (Anm: LGBl. Nr. 47/1986, 88/1997)

§ 16 Oö. LKUFG Geltendmachung und Verfall von Ansprüchen


(1) Ansprüche an die LKUF auf Leistungen der Krankenfürsorge sind vom Mitglied bei sonstigem Verlust spätestens drei Jahre nach Behandlungsbeginn geltend zu machen. Eine Nachsicht von dieser Rechtsfolge ist nur möglich, wenn das Mitglied nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden nicht möglich war. (Anm: LGBl. Nr. 88/1997)

(2) Unabhängig von der im Abs. 1 vorgesehenen Rechtsfolge kann die Satzung zur Gewährleistung einer geordneten Verwaltung kürzere Fristen sowie Förmlichkeiten für die Geltendmachung von Ansprüchen vorsehen.

§ 17 Oö. LKUFG


(1) Leistungen sind an den Anspruchsberechtigten bzw. seinen Angehörigen auszuzahlen. Ist der Angehörige minderjährig, so ist die Leistung an den gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Mündige Minderjährige sind jedoch für Leistungen, die ihnen auf Grund ihrer eigenen Mitgliedschaft zustehen, selbst empfangsberechtigt. Ist für einen Anspruchsberechtigten bzw. Angehörigen ein Erwachsenenvertreter bestellt, so ist an diesen die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen. (Anm: LGBl. Nr. 79/1989, 7/2020)

(2) Wird wahrgenommen, daß Waisenrenten oder Kinderzuschüsse vom Zahlungsempfänger nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann die LKUF mit Zustimmung des Pflegschafts(Vormundschafts)gerichtes einen anderen Zahlungsempfänger bestellen.

(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten bzw. seines Angehörigen eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt, so ist sie, sofern sie eine Vergütung für getätigte Ausgaben darstellt, der Person zu leisten, die die Leistung der O.ö. Lehrer-Sterbekasse erhält, soweit nicht eine andere Person nachweist, daß sie die Ausgaben getätigt hat. (Anm: LGBl. Nr. 88/1997)

(4) Sind keine Personen im Sinne des Abs. 3 vorhanden, so ist die Leistung von der LKUF nicht auszuzahlen.

§ 18 Oö. LKUFG Mitwirkungs- und Meldepflichten


(1) Anspruchsberechtigte bzw. deren Angehörige haben sich auf Anordnung der LKUF einer ärztlichen Nachuntersuchung oder Beobachtung, die zur Feststellung des Bestehens und des Umfanges eines Leistungsanspruches erforderlich ist, zu unterziehen.

(2) Die Mitglieder haben der LKUF alle für die Anspruchsberechtigung oder ihren Verlust maßgebenden Tatsachen binnen zwei Wochen zu melden. (Anm: LGBl. Nr. 88/1997)

(3) Die Mitglieder sowie die Zahlungs-(Leistungs-)empfänger haben der LKUF über alle für die Anspruchsberechtigung und für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach § 31 maßgebenden Umstände längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. (Anm: LGBl. Nr. 88/1997)

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, der LKUF über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2002)

§ 19 Oö. LKUFG


(1) Die LKUF hat den Aufwand für zu Unrecht erbrachte Leistungen vom Mitglied und/oder vom Empfänger von Leistungen zurückzufordern, wenn das Mitglied oder der Empfänger die Gewährung der Leistung durch unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldepflicht (§ 18 Abs. 2 und 3) herbeigeführt hat oder erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt hat. Das Recht auf Rückforderung verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der LKUF bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht wurde. Geldleistungen sind ferner zurückzuzahlen, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruchs auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, dass sie zu Unrecht erbracht wurden. (Anm: LGBl. Nr. 88/1997, 55/2007, 122/2020)

(2) Die LKUF kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, auf die Rückforderung verzichten oder die Erstattung in Teilbeträgen zulassen.

(3) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1 besteht im Fall des Todes des oder der Anspruchsberechtigten zunächst gegenüber den im § 17 Abs. 3 angeführten Personen, soweit sie eine Leistung bezogen haben und in weiterer Folge gegenüber dem Nachlass.

Anm: LGBl. Nr. 55/2007)

(4) Die LKUF kann ihre Rückforderungsansprüche auf die von ihr an das Mitglied bzw. den sonstigen Empfänger zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen. (Anm: LGBl. Nr. 88/1997)

§ 20 Oö. LKUFG Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Leistungen


Ergibt sich nachträglich, daß eine Leistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

§ 21 Oö. LKUFG


(1) Die Leistungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (§ 6), für den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen des § 21 Abs. 2, §§ 22 und 23 des Strafgesetzbuchs in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird. Für die Dauer der Untersuchungshaft ruhen die Leistungsansprüche in der Krankenfürsorge. Geldleistungen mit Ausnahme der Versehrtenrenten und der Hinterbliebenenrenten ruhen überdies, solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012, 122/2020)

(1a) Das Ruhen von Rentenansprüchen nach diesem Gesetz tritt nicht ein, wenn

1.

die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt,

2.

der Auslandsaufenthalt auf dienstlichem Auftrag beruht oder in einem Kalenderjahr zwei Monate nicht überschreitet.

(Anm: LGBl. Nr. 122/2020)

(1b) Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Abs. 1 erster und zweiter Satz nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 vollzogen wird. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012, 122/2020)

(1c) Im Fall des Auslandsaufenthalts tritt ferner das Ruhen nicht ein, wenn

1.

europarechtliche Vorschriften oder zwischenstaatliche Übereinkommen anderes vorsehen, oder

2.

die LKUF dem Mitglied die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Auslandsaufenthalt auf Grund einer Bescheinigung des Dienstgebers im öffentlichen Interesse liegt, oder

3.

dem Anspruchsberechtigten auf Grund des § 31 des Pensionsgesetzes 1965 oder gleichartiger Bestimmungen ein Ruhe- oder Versorgungsbezug ins Ausland überwiesen wird, oder

4.

der Aufenthalt in Grenzorten erfolgt; als Grenzort gilt ein im Ausland gelegener Ort, wenn die Ortsgrenze von der österreichischen Staatsgrenze nicht mehr als 10 km in der Luftlinie entfernt ist.

(Anm: LGBl. Nr. 122/2020)

(2) Ruht der Anspruch auf eine Rente der Unfallfürsorge aus den Gründen des Abs. 1, so gebührt den Angehörigen, die im Falle des Todes des Mitgliedes infolge des Dienstunfalles Anspruch auf Hinterbliebenenrente hätten, eine Rente in der halben Höhe der ruhenden Rente. Der Anspruch kommt in erster Linie dem Ehegatten, in zweiter Linie den Kindern (§ 13 Abs. 1 Z 6) zu. Solche Leistungen gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder Anhaltung (Abs. 1) verursacht hat, rechtskräftig festgestellt ist.

(3) Das Ruhen von Leistungsansprüchen wird in der Krankenfürsorge und in der Unfallfürsorge mit dem Tag des Eintrittes des Ruhensgrundes wirksam. Die Leistungen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.

(Anm: LGBl. Nr. 88/1997)

§ 22 Oö. LKUFG


(1) Nur Ansprüche auf folgende Leistungen nach diesem Gesetz können rechtswirksam übertragen oder verpfändet werden, und zwar nur in folgenden Fällen:

1.

Renten aus der Unfallfürsorge

a)

zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten von der LKUF, vom Land Oberösterreich als Dienstgeber oder von einem Sozialhilfeträger auf Rechnung der Kranken- oder Unfallfürsorgeleistung nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung gewährt wurden;

b)

in sonstigen Fällen, besonders zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten, mit Zustimmung der LKUF; diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen liegt;

2.

Teilersatz der Bestattungskosten in den unter Z 1 lit. a angeführten Fällen.

(Anm: LGBl. Nr. 122/2020)

(2) Entfallen

(Anm: LGBl. Nr. 79/1989, 64/1993)

§ 23 Oö. LKUFG § 23


Die Pfändbarkeit von Leistungsansprüchen nach diesem Landesgesetz bestimmt sich nach der Exekutionsordnung. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012)

 

(Anm: LGBl. Nr. 47/1986, 47/1992)

§ 24 Oö. LKUFG Neufestsetzung von Renten aus der Unfallfürsorge


(1) Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Festsetzung einer Rente maßgebend waren, ist die Rente auf Antrag oder von Amts wegen neu festzusetzen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 v.H. geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt. (Anm: LGBl. Nr. 79/1989)

(2) Sind zwei Jahre nach dem im § 15 Abs. 1 Z 4 oder 5 bezeichneten Zeitpunkt abgelaufen, so kann die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Festsetzung neu festgesetzt werden. Diese Frist gilt nicht, wenn in der Zwischenzeit eine neue Heilbehandlung abgeschlossen oder eine vorübergehende Verschlimmerung der Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit wieder behoben wurde.

§ 25 Oö. LKUFG


(1) Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine wiederkehrende Leistung aus der Unfallfürsorge nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 27 ohne weiteres Verfahren erlischt.

(2) Die Leistung ist ferner auf Zeit ganz oder teilweise zu entziehen, wenn sich der Anspruchsberechtigte bzw. dessen Angehöriger nach Hinweis auf diese Folgen einer Nachuntersuchung oder Beobachtung (§ 18 Abs. 1) entzieht. Bei der Festsetzung des zeitlichen Ausmaßes sowie des Umfanges der Entziehung ist auf die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mitgliedes und auf den Aufwand, der der LKUF aus der Verweigerung der Nachuntersuchung oder der Beobachtung erwächst, Bedacht zu nehmen.

(2a) Die Leistung ist ferner ganz oder teilweise einzustellen, wenn die bzw. der Anspruchsberechtigte

1.

eine die Unfallheilbehandlung betreffende Anordnung nicht erfüllt oder

2.

eine zumutbare Heilbehandlung trotz schriftlicher Aufforderung nicht in Anspruch nimmt

und dadurch ihre bzw. seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst wird. (Anm: LGBl. Nr. 122/2020)

(3) Die Entziehung der Leistung wird mit dem Tag wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt. Bei Personen nach § 2 lit. c und lit. d wird die Einstellung der Leistung mit dem Tag wirksam, der auf die Zustellung der Entscheidung der LKUF folgt. (Anm: LGBl. Nr. 88/1997, 98/2005)

§ 26 Oö. LKUFG Verwirkung der Leistungsansprüche aus der Unfallfürsorge


(1) Personen, die den Dienstunfall oder die Berufskrankheit durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt oder durch die Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlaßt haben, wegen der sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, steht kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallfürsorge zu; das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteiles entfällt, wenn ein solches wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden kann.

(2) Im Falle des Abs. 1 gebühren den bedürftigen Angehörigen des Mitgliedes bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrenten dann, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem Mitglied bestritten wurde und sofern nicht ihre Beteiligung an der im Abs. 1 bezeichneten Handlung rechtswirksam festgestellt ist; es ist hiebei anzunehmen, daß der Tod des Versehrten als Folge eines Dienstunfalles eingetreten sei, doch dürfen diese Hinterbliebenenrenten bei Lebzeiten des Versehrten zeitlich und der Höhe nach das Ausmaß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen. Die Leistungsansprüche der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versehrten werden hiedurch nicht berührt.

§ 27 Oö. LKUFG


(1) Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus der Unfallfürsorge erlischt ohne weiteres Verfahren

a)

mit dem Tod des Anspruchsberechtigten,

b)

mit der Verheiratung der (des) rentenberechtigten Witwe (Witwers) oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der (des) rentenberechtigen hinterbliebenen eingetragenen Partnerin (Partners),

c)

mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit,

d)

mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. mit dem sich aus § 13 Abs. 1 Z 7 ergebenden Zeitpunkt bei Waisenrenten und Kinderzuschüssen,

e)

nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente zuerkannt wurde.

(Anm: LGBl.Nr. 54/2012, 122/2020)

(2) Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt von einer Rente und einem Kinderzuschuß nur der verhältnismäßige Teil entsprechend der Zahl der Tage bis zum Eintritt des Wegfallgrundes, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. (Anm: LGBl. Nr. 88/1997)

§ 28 Oö. LKUFG § 28


(1) Die Verwaltungsbehörden, die Gerichte, die Sozialversicherungsträger und die Träger öffentlich-rechtlicher Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtungen haben den in Vollziehung dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen der LKUF im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher Weise hat die LKUF den genannten Stellen Verwaltungshilfe zu leisten. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe bezieht sich auch auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten im automationsunterstützten Datenverkehr zwischen der LKUF und den genannten Stellen, die zur Durchführung des Melde- und Beitragsverfahrens, zur Erbringung von Leistungen sowie zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen notwendig sind. (Anm: LGBl. Nr. 47/1992, 98/2005, 71/2012, 55/2018)

(2) Barauslagen, die der ersuchten Stelle aus der Hilfeleistung erwachsen, mit Ausnahme von Portokosten, hat die ersuchende Stelle auf Verlangen der ersuchten Stelle zu erstatten.

§ 28a Oö. LKUFG


(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG) Verbindungsstelle für die LKUF. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen des Aufsichtsrats der LKUF gebunden.

(2) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für die LKUF hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustauschs. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen des Aufsichtsrats der LKUF gebunden.

(Anm: LGBl. Nr. 7/2020)

§ 29 Oö. LKUFG Beziehungen zu anderen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen


(1) Hat die LKUF Leistungen erbracht, zu deren Erbringung ein anderer Träger einer öffentlich-rechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder ein Sozialversicherungsträger zuständig war, so hat dieser andere Träger nach Maßgabe der für ihn geltenden Bestimmungen der LKUF den Leistungsaufwand zu ersetzen.

(2) Hat ein anderer Träger einer öffentlich-rechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder ein Sozialversicherungsträger Leistungen erbracht, zu deren Erbringung die LKUF zuständig war, so hat die LKUF diesem anderen Träger den Leistungsaufwand zu ersetzen, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

§ 30 Oö. LKUFG


(1) Die gesetzlichen Pflichten und Befugnisse der Sozialhilfeträger nach dem O.ö. Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 66/1973, bleiben unberührt.

(2) Leistet ein Sozialhilfeträger auf Grund gesetzlicher Verpflichtung einem Hilfsbedürftigen Sozialhilfe für eine Zeit, für die diesem Leistungen nach diesem Gesetz zustünden, so hat die LKUF dem Sozialhilfeträger Leistungen, die wegen Krankheit oder Mutterschaft, im Falle des Todes oder wegen eines Dienstunfalles (einer Berufskrankheit) gewährt wurden, soweit zu ersetzen, als der LKUF selbst Kosten für derartige Leistungen erwachsen wären. Diese Ersatzbeträge hat die LKUF von ihren Leistungen an den Unterstützten abzuziehen.

(3) Der Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers für Leistungen ist ausgeschlossen, wenn er nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der Sozialhilfeleistung bei der LKUF geltend gemacht wird.

(4) Für Geldleistungen kann der Sozialhilfeträger Anspruch auf Ersatz nur erheben, wenn

a)

die Sozialhilfeleistung innerhalb von zwei Wochen nach der Zuerkennung, sofern jedoch der Sozialhilfeträger erst später vom Anspruch des Mitgliedes auf die Geldleistungen nach diesem Gesetz Kenntnis erhält, innerhalb von zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt der LKUF angezeigt wird und

b)

der Anspruch auf Ersatz innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag geltend gemacht wird, an dem der Sozialhilfeträger vom Anfall der Geldleistung nach diesem Gesetz durch die LKUF benachrichtigt worden ist.

(5) Wird einer Person, die aus der Unfallfürsorge Leistungsansprüche hat, auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe durch Unterbringung in einer Einrichtung der Sozialhilfe oder der Jugendwohlfahrt oder einer vergleichbaren Einrichtung Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes geleistet, so geht für die Dauer dieser Hilfeleistung der Anspruch auf Versehrtenrente, Zusatzrente und Hinterbliebenenrente bis zur Höhe der Sozialhilfeaufwendungen, höchstens jedoch bis zu 80 v.H. der Rente(n) auf den Träger der Sozialhilfe über. Hat die rentenberechtigte Person auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt von Angehörigen zu sorgen, so sind ihr 50 v.H. der Rente(n) für den ersten und je 10 v.H. für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen zu belassen. Die dem Rentenberechtigten für seine Angehörigen zu belassenden Beträge können von der LKUF unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden. (Anm: LGBl. Nr. 79/1989, 64/1993)

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten für das Land als Träger der Hilfeleistungen nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 79/1989, 47/1992, 122/2020)

§ 31 Oö. LKUFG Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die LKUF


(1) Können Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Leistungen zustehen oder für die als Angehörige Leistungen zu gewähren sind, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Anlaßfall (Krankheit, Dienstunfall usw.) erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, so geht der Anspruch auf die LKUF insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat oder darüber hinaus als freiwillige Leistung erbringt. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf die LKUF nicht über. (Anm: LGBl. Nr. 47/1992)

(2) Die LKUF hat Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Mitglied (Angehörigen) oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf die nach diesem Gesetz zustehenden Leistungsansprüche anzurechnen. Im Ausmaß dieser Anrechnung erlischt der nach Abs. 1 auf die LKUF übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.

(3) Die LKUF kann einen im Sinne der Abs. 1 und 2 auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen einen Dienstnehmer, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in derselben Dienststätte wie der Verletzte oder Getötete beschäftigt war, nur geltend machen, wenn

a)

der Dienstnehmer den Anlaßfall (Abs. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder

b)

der Anlaßfall (Abs. 1) durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 lit. b kann die LKUF den Schadenersatzanspruch unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen, es sei denn, daß der Dienstnehmer den Anlaßfall (Abs. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

(5) Trifft ein Ersatzanspruch der LKUF mit Ersatzansprüchen anderer Träger von öffentlich-rechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtungen oder von Sozialversicherungsträgern aus demselben Anlaßfall zusammen und übersteigen diese Ersatzansprüche zusammen die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende Versicherungssumme, so sind sie aus dieser unbeschadet der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch geht hiebei den Ersatzansprüchen der im ersten Satz genannten Träger im Range vor.

§ 32 Oö. LKUFG Beziehungen zu den Vertragspartnern


(1) Die Beziehungen der LKUF zu den freiberuflich tätigen Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern und anderen Vertragspartnern der Heil- oder Gesundheitsberufe werden durch privatrechtliche Verträge (Gesamtverträge) geregelt. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form.

(2) Gesamtverträge werden von der LKUF mit den zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der im Abs. 1 genannten Berufsgruppen abgeschlossen.

(3) Die LKUF darf mit einzelnen Angehörigen der im Abs. 1 genannten Berufsgruppen keine Einzelverträge schließen, die gegen den Gesamtvertrag verstoßen.

(4) Die Beziehungen der LKUF zu den Rechtsträgern der Krankenanstalten sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln. Dies gilt auch für die Beziehungen zu anderen Rechtsträgern, deren sich die LKUF bei der Gewährung von Leistungen der Krankenfürsorge und der Unfallfürsorge bedient.

(5) Durch die Verträge gemäß Abs. 1 bis 4 ist die ausreichende Versorgung der Mitglieder und ihrer Angehörigen mit den gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen sicherzustellen.

§ 33 Oö. LKUFG Organe der LKUF


Die Organe der LKUF sind:

1.

der Aufsichtsrat;

2.

der Verwaltungsrat (Ausschüsse gemäß § 35 Absatz 8);

3.

der Direktor und das Direktorium.

§ 34 Oö. LKUFG


(1) Der Aufsichtsrat der LKUF besteht aus

a)

zwei von der Landesregierung zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten in einem aktiven Dienstverhältnis zum Land,

b)

so vielen vom Zentralausschuß der Personalvertretung der Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen zu entsendenden, jedenfalls im Zeitpunkt der Entsendung im aktiven Dienstverhältnis stehenden Lehrern, als der Zentralausschuß selbst Mitglieder hat,

c)

zwei vom Zentralausschuß der Personalvertretung der Lehrer für Berufsschulen zu entsendenden, jedenfalls im Zeitpunkt der Entsendung im aktiven Dienstverhältnis stehenden Lehrern und

d)

(Verfassungsbestimmung) je einem von jedem Klub des oö. Landtages (§ 3 Landtagsgeschäftsordnung, LGBl. Nr. 125/1991) zu entsendenden, zum oö. Landtag aktiv wahlberechtigten Mitglied. (Anm: LGBl. Nr. 47/1986, 47/1992, 98/2005, 55/2007, 122/2020)

(2) Die im Abs. 1 lit. b und c genannten Zentralausschüsse haben bei der Entsendung ihre Zusammensetzung nach Wählergruppen (Fraktionen) verhältnismäßig zu berücksichtigen.

(3) Der Aufsichtsrat wählt in geheimer Abstimmung aus dem Kreis der Lehrervertreter gemäß Abs. 1 lit. b und c seinen Vorsitzenden. Erhält hiebei kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, bei dem derjenige Kandidat als gewählt gilt, auf den die meisten gültigen Stimmen entfallen; bei Stimmengleichheit ist die höhere Summe der Mandate der betreffenden Fraktionen in den beiden Zentralausschüssen maßgebend, sodann die höhere Summe der Mandate in den Dienststellenausschüssen, sodann die höhere Zahl gültiger Wählerstimmen und schließlich das Los.

(4) Der Aufsichtsrat wählt in geheimer Abstimmung aus dem Kreis der Lehrervertreter gemäß Abs. 1 lit. b und c zwei Stellvertreter des Vorsitzenden für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden. Der Erste Stellvertreter muß derselben Fraktion des betreffenden Zentralausschusses wie der Vorsitzende angehören, der Zweite Stellvertreter der abgesehen von dieser Fraktion stärksten Fraktion. Kommen hienach mehrere Fraktionen in Betracht, so ist wie nach dem letzten Teilsatz des Abs. 3 vorzugehen.

(5) Der Aufsichtsrat ist vom Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Er ist ferner auf Verlangen eines Viertels der stimmberechtigten Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich einzuberufen. Ein Tagesordnungspunkt muß „Allfälliges“ lauten.

(6) Der Aufsichtsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden, mindestens eines der im Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sowie - unter Anrechnung des Vorsitzenden - mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit.

(7) Dem Aufsichtsrat obliegt:

1.

die Kontrolle der Tätigkeit des Verwaltungsrates und des Direktors sowie des Direktoriums;

2.

die Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß und den Jahresbericht;

3.

die Bestellung des beeideten Buchsachverständigen für die Überprüfung gemäß § 40 Abs. 2;

4.

die Wahrnehmung sonstiger ihm durch dieses Gesetz zugewiesener Aufgaben.

§ 35 Oö. LKUFG


(1) Der Verwaltungsrat der LKUF besteht aus

a)

zwei von der Landesregierung zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten in einem aktiven Dienstverhältnis zum Land,

b)

so vielen vom Zentralausschuß der Personalvertretung der Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen zu entsendenden, jedenfalls im Zeitpunkt der Entsendung im aktiven Dienstverhältnis stehenden Lehrern, als der Zentralausschuß selbst Mitglieder hat,

c)

zwei vom Zentralausschuß der Personalvertretung der Lehrer für Berufsschulen zu entsendenden, jedenfalls im Zeitpunkt der Entsendung im aktiven Dienstverhältnis stehenden Lehrern und

d)

dem Direktor (§ 36).

(Anm: LGBl. Nr. 47/1986, 98/2005, 55/2007, 122/2020)

(2) Die im Abs. 1 lit. b und c genannten Zentralausschüsse haben bei der Entsendung ihre Zusammensetzung nach Wählergruppen (Fraktionen) verhältnismäßig zu berücksichtigen.

(3) Der Verwaltungsrat hat aus seiner Mitte, und zwar aus den Mitgliedern nach Abs. 1 lit. b und c - ausgenommen die beiden Direktorstellvertreter - einen Vorsitzenden und für den Fall der Verhinderung einen Ersten Vorsitzenden-Stellvertreter sowie einen Zweiten Vorsitzenden-Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende hat die Aufgabe, die Sitzungen des Verwaltungsrates einzuberufen und zu leiten sowie für das Protokoll zu sorgen.

(4) Der Verwaltungsrat hat mindestens sechs ordentliche Sitzungen im Jahr abzuhalten. Die Sitzungen sind mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen; auf Antrag des Direktoriums ist der Verwaltungsrat jedoch so rechtzeitig einzuberufen, daß er binnen einer Woche ab Einlangen des Antrages zusammentreten kann. Ein Tagesordnungspunkt muß „Allfälliges“ lauten. Eine Verkürzung der in diesem Absatz genannten Fristen ist nur zulässig, wenn sich die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates damit einverstanden erklärt hat.

(5) Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn wenigstens folgende Mitglieder anwesend sind:

a)

der Vorsitzende bzw. ein Stellvertreter,

b)

der Direktor bzw. ein Stellvertreter,

c)

einer der beiden rechtskundigen Bediensteten (Abs. 1 lit. a) und

d)

unter Anrechnung der nach lit. a und b Anwesenden mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.

Der Vorsitzende stimmt mit.

(6) Dem Verwaltungsrat obliegt:

1.

die Beschlußfassung über die Satzung;

2.

die Erlassung sonstiger Verordnungen;

3.

die Festsetzung der Art der Kundmachung von Verordnungen;

dabei ist sicherzustellen, daß diese den Mitgliedern der LKUF zur Kenntnis gelangen;

4.

die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und allfällige Nachtragsvoranschläge;

5.

die Vorberatung des Rechnungsabschlusses und des Jahresberichtes;

6.

der Abschluß von Gesamt- und Einzelverträgen (§ 32);

7.

Die Erlassung von Bescheiden hinsichtlich wiederkehrender Leistungen aus der Unfallfürsorge bei Personen nach § 2 lit. a und b;

7a.

die Entscheidung über Rentenansprüche bei Personen nach § 2 lit. c und lit. d;

7b.

die Beschlussfassung hinsichtlich freiwilliger Leistungen;

8.

die Wahrnehmung folgender Dienstgeberaufgaben gegenüber den Bediensteten der LKUF: Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen, Änderung von Dienstverträgen, Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht;

9.

die Verwaltung des Vermögens der LKUF außer den laufenden Bürogeschäften;

10.

die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben nach diesem Gesetz, soweit sie nicht ausdrücklich dem Aufsichtsrat oder dem Direktor bzw. anderen Behörden oder Stellen zugewiesen sind.

(Anm: LGBl. Nr. 98/2005)

(7) Der Verwaltungsrat kann zur Besorgung namens des Verwaltungsrates, soweit dies im Interesse der Aufgabenstellung der LKUF sowie der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit geboten ist, übertragen:

a)

einzelne seiner Aufgaben nach Abs. 6 Z 6 bis 10 mit Zustimmung des Aufsichtsrates dem Direktorium;

b)

einzelne seiner Aufgaben nach Abs. 6 Z 6, 7, 9 (Vermögen bis 0,3 v.T. der Einnahmen des vorausgegangenen Haushaltsjahres) und 10 dem Direktor.

(8) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben der Beratung und der Vorbereitung von Entscheidungen übertragen. Jeder Ausschuß ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Ausschuß kann fachkundige Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, als Auskunftspersonen beiziehen. (Anm: LGBl. Nr. 79/1989)

§ 36 Oö. LKUFG § 36


(1) Der Direktor der LKUF wird vom Aufsichtsrat in geheimer Wahl aus dem Kreis der Mitglieder der LKUF bestellt. Für den Fall, daß ein gemeinsamer Wahlvorschlag nicht zustande kommt, können Wahlvorschläge von der Gesamtheit der jeweils einer Fraktion der Zentralausschüsse zuzurechnenden Mitglieder gemäß § 34 Abs. 1 lit. b und c erstattet werden. Über die Wahlvorschläge ist in der Reihenfolge der Größe der Fraktionen abzustimmen. Für die Wahl ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Wahl bedarf der schriftlichen Annahme durch den Gewählten.

(2) Der Aufsichtsrat hat für den Fall der Verhinderung des Direktors und für die Mitwirkung im Direktorium (Abs. 5) zwei Mitglieder des Verwaltungsrates zum Ersten und Zweiten Direktorstellvertreter zu bestellen. § 34 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Gehört derjenigen Fraktion, die den Zweiten Direktorstellvertreter zu stellen hat, nicht mehr als ein Mitglied des Verwaltungsrates an, so ist der Zweite Direktorstellvertreter, sofern diese Fraktion es verlangt, aus dem Kreis der sonstigen Mitglieder der LKUF zu wählen.

(3) Dem Direktor obliegt:

1.

die Ausfertigung und Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und des Aufsichtsrates;

2.

die Mitteilung (Intimierung) der Bescheide des Verwaltungsrates und des Aufsichtsrates;

3.

die Gewährung der Leistungen der Kranken- und Unfallfürsorge und sonstige Verfügungen hinsichtlich Leistungen außer den Fällen des § 35 Abs. 6 Z 7;

4.

Entfallen;

5.

die Leitung der Bürogeschäfte;

6.

die Verfügungen über den laufenden Verwaltungsaufwand;

7.

die Wahrnehmung aller im § 35 Abs. 6 Z 8 nicht genannten Dienstgeberaufgaben;

8.

die Wahrnehmung der Funktion des datenschutzrechtlich Verantwortlichen.

(Anm: LGBl. Nr. 98/2005, 55/2018)

(4) In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Verwaltungsrates nicht zulassen, hat der Direktor Aufgaben des Verwaltungsrates an dessen Stelle wahrzunehmen. Er hat darüber dem Verwaltungsrat unverzüglich zu berichten.

(5) Der Direktor und die beiden Direktorstellvertreter bilden zusammen das Direktorium. Das Direktorium hat mindestens einmal monatlich auf Einladung des Direktors zusammenzutreten. Es ist beschlußfähig bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Direktor hat in diesen Sitzungen den übrigen Mitgliedern des Direktoriums über seine Tätigkeit zu berichten und auf Anfrage weitere Auskünfte sowie Einsicht in Unterlagen zu geben.

(6) Dem Direktorium obliegt unbeschadet des Abs. 5 letzter Satz und des § 35 Abs. 7 lit. a:

1.

die Kundmachung der Verordnungen nach Maßgabe von § 35 Abs. 6 Z 3;

2.

die Herausgabe sonstiger Verlautbarungen der LKUF;

3.

die Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrates, soweit dies nicht Aufgabe von Ausschüssen ist, und die allenfalls erforderliche Vorbereitung von Beschlüssen des Aufsichtsrates.

§ 37 Oö. LKUFG § 37


(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Aufsichtsrates sowie der Direktor werden für die Funktionsdauer der Zentralausschüsse der Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und für Berufsschulen bestellt bzw. entsendet. Bis zu der nach jeder allgemeinen Personalvertretungswahl für Landeslehrer vorzunehmenden Neubestellung (Neuentsendung) bleiben die bisherigen Personen im Amt; sie haben auch die konstituierende Sitzung der neu bestellten (entsendeten) Organe vorzubereiten. Die Wiederbestellung (Wiederentsendung) ist zulässig.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft zur LKUF sowie ein Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis haben das Ausscheiden aus der Funktion als Mitglied des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates (einschließlich der Funktionen des Direktors und der Direktorstellvertreter) zur Folge. Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 34 Abs. 1 lit. b und c und des Verwaltungsrates gemäß § 35 Abs. 1 lit. b und c können jedoch auch nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand als Mitglied im Aufsichtsrat bzw. im Verwaltungsrat bis zum Ende der jeweiligen Funktionsdauer der Zentralausschüsse der Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen bzw. für Berufsschulen verbleiben, falls und solange die ursprünglich entsendende Stelle nicht ein anderes Mitglied entsendet. Dem Aufsichtsrat und dem Verwaltungsrat dürfen jedoch gleichzeitig nicht mehr als jeweils zwei solcher Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates haben das Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis unverzüglich der bestellenden bzw. der entsendenden Stelle schriftlich bekanntzugeben. (Anm: LGBl. Nr. 47/1986)

(3) Ein Mitglied des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates (einschließlich des Direktors) ist von der bestellenden bzw. entsendenden Stelle unverzüglich aus seiner Funktion abzuberufen, wenn

a)

es dies verlangt,

b)

seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,

c)

es trotz ordnungsgemäßer Einladung unentschuldigt an drei aufeinander folgenden Sitzungen des Aufsichtsrates bzw. Verwaltungsrates nicht teilgenommen hat,

d)

über sein Vermögen der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, oder

e)

über seine Person rechtskräftig eine Disziplinarstrafe - ausgenommen ein Verweis oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezugs - verhängt wurde.

Darüber hinaus kann ein Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates mit Ausnahme des Direktors von der bestellenden bzw. entsendenden Stelle jederzeit aus seiner Funktion abberufen werden. (Anm: LGBl. Nr. 47/1986, 88/1997, 71/2012)

(4) Im Falle des Ausscheidens aus der Funktion (Abs. 2 oder 3) ist für den Rest der Bestellungsdauer von den dazu berufenen Stellen ein Nachfolger zu bestellen bzw. zu entsenden. Bis zu dieser Bestellung bzw. Entsendung werden diejenigen Funktionen, für die für den Fall der Verhinderung Stellvertreter bestellt sind, von den Stellvertretern in ihrer Reihenfolge ausgeübt.

(5) Für die Dauer einer Suspendierung im Zuge eines Disziplinarverfahrens darf die Funktion als Mitglied des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates (einschließlich des Direktors und des Direktoriums) nicht ausgeübt werden und ist gegebenenfalls die Entschädigung im gleichen Ausmaß wie der Monatsbezug zu kürzen.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates - ausgenommen der Direktor - und die Mitglieder des Aufsichtsrates haben gegenüber der LKUF Anspruch auf eine vom Aufsichtsrat festzusetzende angemessene Entschädigung.

(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Mitglieder des Aufsichtsrates haben gegenüber der LKUF Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten. Die Höhe des Ersatzes ist vom Aufsichtsrat festzulegen, wobei auch Pauschalierungen vorgenommen werden können.

(8) Für die Entlohnung des Direktors gilt folgendes:

a)

Der Direktor hat gegenüber der LKUF Anspruch auf eine vom Aufsichtsrat festzusetzende angemessene Entschädigung zusätzlich zu seinem Bezug als Lehrer.

b)

Bezieht der Direktor jedoch kein Gehalt als Lehrer, so hat er gegenüber der LKUF Anspruch auf eine angemessene Entlohnung, die der Aufsichtsrat in einer Höhe festzusetzen hat, die der Regelung gemäß lit. a entspricht.

(9) Der Direktor und die beiden Direktorstellvertreter bzw. deren Hinterbliebene haben eine Anwartschaft auf laufende Entschädigungen nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion - ausgenommen bei Amtsverlust infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung oder bei Entlassung im Wege eines Disziplinarverfahrens -, sofern sie (vorbehaltlich der Sonderregelung unter lit. b) diese Funktionen mindestens acht Jahre ausgeübt haben. Der Direktor und die beiden Direktorstellvertreter haben von ihrer Entlohnung (Abs. 8) bzw. Entschädigung (Abs. 6) hiefür einen laufenden Beitrag unter Anwendung des für den Pensionsbeitrag der Landeslehrer geltenden Hundertsatzes zu leisten, solange sie diese Funktionen ausüben. Die Entschädigung gebührt ab dem Zeitpunkt des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand als Lehrer bzw. des Todes. Sie ruht für die Dauer des Beziehens eines Bezuges oder Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges nach den Bezügegesetzen des Bundes und der Länder mit dem Betrag dieses Bezuges (Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges). War eine Person - in beliebiger Reihenfolge - sowohl Direktor als auch Direktorstellvertreter, so gebührt nur eine laufende Entschädigung, und zwar die höhere (unter Anrechnung der Zeit der anderen Funktion). Für die Höhe dieser laufenden Entschädigung gilt folgende Regelung:

a)

Die laufende Entschädigung beträgt monatlich 40 v.H. der für den letzten vollen Monat der Funktionsausübung bezogenen Entlohnung bzw. Entschädigung (Bemessungsgrundlage). Dieser Betrag steigt für jedes über die Erreichung der Anwartschaft hinausgehende volle Kalenderjahr der Funktionsausübung um 2 v.H. der Bemessungsgrundlage, darf jedoch 60 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.

b)

Wenn der Direktor bzw. Direktorstellvertreter gleichzeitig mit dem Ausscheiden aus der Funktion in den Ruhestand übertritt oder versetzt wird, so genügt zur Erreichung der Anwartschaft die Ausübung der Funktion durch fünf Jahre. In diesem Fall beträgt die laufende Entschädigung 26 v.H. der Bemessungsgrundlage und erhöht sich auf 28 bzw. 30 v.H. der Bemessungsgrundlage bei sechs bzw. sieben Jahren Funktionsausübung.

c)

Für Hinterbliebene bemißt sich die laufende Entschädigung unter sinngemäßer Anwendung der pensionsrechtlichen Grundsätze des Landesbeamten-Pensionsgesetzes, LGBl. Nr. 22/1966, samt Ergänzungen.

Erreicht der Direktor bzw. Direktorstellvertreter die erforderliche Funktionsdauer für die Anwartschaft nicht, so gebührt ihm eine einmalige Entschädigung, die zwei Monate nach dem Ausscheiden aus der Funktion fällig wird. Sie beträgt für jedes volle Kalenderjahr der Funktionsausübung einen Betrag in der Höhe der für den letzten vollen Monat der Funktionsausübung bezogenen Entschädigung. Hinterbliebenen gebührt der entsprechende Anteil unter sinngemäßer Anwendung der allgemeinen pensionsrechtlichen Grundsätze. Der Direktor bzw. Direktorstellvertreter kann jedoch zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion durch schriftliche, unwiderrufliche Erklärung gegenüber der LKUF anstelle der einmaligen Entschädigung eine Anwartschaft auf eine laufende Entschädigung erwerben, die ihm nach seinem Übertritt bzw. seiner Versetzung in den Ruhestand in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des O.ö. Nebengebührenzulagengesetzes, LGBl. Nr. 60/1973 (ausgenommen dessen § 5 Abs. 4), gebührt. Die Ruhensbestimmungen dieses Absatzes gelten in gleicher Weise.

(10) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Verwaltungsrat und im Aufsichtsrat ist nicht zulässig.

(11) Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 34 Abs. 1 lit. a und die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 35 Abs. 1 lit. a haben an den Beratungen des betreffenden Organes teilzunehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht. Jedes solche Mitglied kann die Wirksamkeit von Beschlüssen, die es für satzungs- oder gesetzwidrig hält, durch seinen Einspruch aussetzen. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die gemäß § 46 der Genehmigung der Landesregierung bedürfen. Die Landesregierung kann den Beschluß binnen vier Wochen wegen Satzungs- oder Gesetzwidrigkeit aufheben. Die Aufhebung ist zu begründen. Trifft die Landesregierung binnen vier Wochen nach dem Einspruch keine Entscheidung, so wird der Beschluß des Organes wieder wirksam.

(12) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates sowie der Direktor haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der der LKUF aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Die LKUF kann auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Landesregierung verzichten. Macht die LKUF trotz mangelnder Genehmigung der Landesregierung die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung an Stelle und auf Kosten der LKUF geltend machen. (Anm: LGBl. Nr. 88/1997)

§ 38 Oö. LKUFG Büro


(1) Unter der Leitung und Aufsicht des Direktors besorgt das Büro die Bürogeschäfte für die Organe der LKUF. Die LKUF hat für die ausreichende personelle Besetzung des Büros einschließlich allfälliger Hilfsdienste zu sorgen.

(2) Der Verwaltungsrat hat eine Dienstbetriebsordnung für das Büro zu erlassen. In dieser ist insbesondere auch zu regeln, wieweit Bedienstete der LKUF selbständig im Namen des Direktors handeln können.

(3) Die dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der LKUF werden durch privatrechtliche Verträge geregelt; das Nähere ist in einer vom Verwaltungsrat zu erlassenden Dienstordnung zu regeln. Die Bediensteten sind dem Direktor unterstellt. Jeder Bedienstete hat beim Dienstantritt dem Direktor zu geloben, das Oö. LKUFG und die sonstigen im Wirkungsbereich des Büros anzuwendenden bzw. zu beachtenden Gesetze einzuhalten, sich mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, die Dienstobliegenheiten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen der Kranken- und Unfallfürsorge bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen des Direktors und allfälliger nachgeordneter Vorgesetzter zu befolgen und die Verschwiegenheitspflicht einzuhalten.

(Anm: LGBl. Nr 55/2002, 55/2007)

(4) Die Bediensteten der LKUF haben über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekanntgewordenen Angelegenheiten, die im Interesse der LKUF oder des Landes Oberösterreich oder der Mitglieder der LKUF oder deren Angehöriger Geheimhaltung erfordern oder ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegen jedermann Verschwiegenheit einzuhalten, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand und nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses weiter. Von der Verschwiegenheitspflicht kann der Verwaltungsrat für bestimmte Fälle entbinden.

§ 39 Oö. LKUFG § 39


(1) Auf das behördliche Verfahren vor dem Verwaltungsrat und dem Aufsichtsrat findet, soweit nicht im folgenden anderes bestimmt wird, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 Anwendung. (Anm.: LGBl. Nr. 47/1986, 47/1992, 71/2012)

(2) Ausfertigungen, die mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

(3) Bescheide hinsichtlich Leistungen sind auf Antrag oder von Amts wegen nur in folgenden Fällen zu erlassen:

1.

hinsichtlich wiederkehrender Leistungen aus der Unfallfürsorge; über die bloße Rentenanpassung, die der Anpassung nach den Bestimmungen des Abschnittes VIa des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (§§ 108a ff. ASVG), vergleichbar ist, sind keine Bescheide zu erlassen, es sei denn, daß das Mitglied binnen sechs Monaten ab der erstmaligen Erbringung der Leistung in der angepaßten Höhe ausdrücklich einen Bescheid verlangt;

2.

hinsichtlich sonstiger Leistungen, wenn das Mitglied bzw. der Anspruchswerber binnen sechs Monaten ab Erbringung bzw. Einstellung der Leistung ausdrücklich einen Bescheid verlangt.

(Anm.: LGBl.Nr. 71/2012)

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes erwachsende Barauslagen sind von der LKUF zu tragen. Wenn jedoch eine Partei beantragt, daß ein bestimmter Arzt gutächtlich gehört werde, kann die LKUF die Anhörung davon abhängig machen, daß die Partei die Kosten hiefür trägt. Kosten, die von einer Partei durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung veranlaßt worden sind, sind der Partei zum Ersatz aufzuerlegen.

(5) Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

(6) Für Personen nach § 2 lit. c und d gelten die Abs. 1 bis 3 nicht. Über Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte.

 

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

§ 39a Oö. LKUFG § 39a


(1) Die LKUF ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich oder durch Satzung übertragenen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Sicherstellung der Kranken- und Unfallfürsorge ihrer Mitglieder die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

(2) Die LKUF ist ermächtigt, personenbezogene Daten soweit an Dritte zu übermitteln, als dies im Zusammenhang mit Fragen der Mitgliedschaft bzw. Versicherungspflicht oder Beitragspflicht oder im Zusammenhang mit der Erbringung bzw. Vergütung von Leistungen der Kranken- oder Unfallfürsorge erforderlich ist.

(3) Die Ermächtigung nach Abs. 1 und 2 umfasst unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen

 

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

§ 40 Oö. LKUFG Voranschlag und Rechnungsabschluß


(1) Die LKUF hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag zu erstellen.

(2) Die LKUF hat über jedes Kalenderjahr einen Rechnungsabschluß zu verfassen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und aus einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß. Der Rechnungsabschluß ist vor seiner Behandlung im Aufsichtsrat von einem beeideten Buchsachverständigen zu überprüfen. Die LKUF hat ferner über jedes Kalenderjahr einen Jahresbericht zu verfassen, der einen Geschäftsbericht und statistische Nachweisungen enthalten muß.

(3) Der Voranschlag, die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen sind für die Krankenfürsorge und die Unfallfürsorge getrennt zu erstellen. In der Satzung sind Fristen und Termine zu bestimmen, die die zeitgerechte Beschlußfassung und Genehmigung des Voranschlages sowie die Vorlage des Rechnungsabschlusses und des Jahresberichtes an die Landesregierung bis 30. Juni des Jahres, das dem behandelten Kalenderjahr folgt, ermöglichen.

(4) Liegt bei Beginn des Kalenderjahres noch kein genehmigter Voranschlag vor, so hat die LKUF

a)

die Einnahmen in der bisherigen Höhe (mit den bisherigen Sätzen) weiter zu erheben,

b)

die anfallenden Ausgaben für Leistungen der Kranken- und Unfallfürsorge weiter zu tätigen und

c)

sonstige Ausgaben nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu tätigen.

(5) Ergibt sich während eines Kalenderjahres die Notwendigkeit eines neuen Aufwandes, der im Voranschlag nicht vorgesehen ist, oder werden sonst die Grundlagen des Voranschlages geändert, so hat die LKUF einen Nachtragsvoranschlag zu erstellen.

§ 41 Oö. LKUFG Anweisungsrecht; Darlehen


(1) Das Anweisungsrecht steht dem Direktor zu.

(2) Darlehen dürfen nur zur Bestreitung eines außergewöhnlichen und unabweisbaren Bedarfs aufgenommen werden, wenn die Verzinsung und Tilgung mit der dauernden Leistungsfähigkeit der LKUF in Einklang steht und die ordnungsgemäße Erfüllung der der LKUF obliegenden Aufgaben sowie ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet wird. Für jedes Darlehen ist ein Tilgungsplan aufzustellen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten für die Aufnahme von Krediten in laufender Rechnung sinngemäß.

§ 42 Oö. LKUFG Vermögensverwaltung


(1) Die LKUF ist berechtigt, unter Beachtung der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Anstalten, Betriebe und sonstige Einrichtungen (z. B. die O.ö. Lehrer-Sterbekasse), die der Fürsorge für die Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und für Berufsschulen dienen, zu errichten und zu führen.

(2) Abgesehen von den Fällen des Abs. 1 hat die LKUF ihre zur Vermögensanlage verfügbaren Mittel zinsbringend und möglichst wertsicher anzulegen.

(3) Die Zuführung von Haushaltsmitteln zu zweckgebundenen oder freien Rücklagen ist nur zulässig, soweit dadurch nicht der Haushaltsausgleich gefährdet wird.

§ 43 Oö. LKUFG Bedeckung des Aufwandes


(1) Die Organe der LKUF sind verpflichtet, einen den Erfordernissen und Aufgaben der LKUF entsprechenden Gebarungsüberschuß, und zwar unter Bedachtnahme auf die der LKUF dafür zur Verfügung stehenden Mittel, sowohl in der Krankenfürsorge als auch in der Unfallfürsorge anzustreben.

(2) Soweit durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 ein Gebarungsabgang in der Krankenfürsorge oder der Unfallfürsorge nicht vermieden werden kann, ist der Reihe nach wie folgt vorzugehen:

1.

Zur Deckung eines drohenden Gebarungsabganges in der Krankenfürsorge sind Gebarungsüberschüsse aus der Unfallfürsorge heranzuziehen.

2.

Zur Deckung eines drohenden Gebarungsabganges sind freie Rücklagen heranzuziehen, und zwar erforderlichenfalls auch freie Rücklagen im Bereich der Unfallfürsorge für einen Gebarungsabgang im Bereich der Krankenfürsorge. Den freien Rücklagen gleichzuhalten sind Vermögenswerte, die aus Überschüssen vergangener Jahre gebildet wurden, soweit diese nicht der Bedeckung der laufenden Leistungen der LKUF dienen.

3.

Zweckgebundene Rücklagen sind zur Deckung eines drohenden Gebarungsabganges heranzuziehen:

a)

wenn sie der Deckung laufender Aufwendungen dienen:

soweit die jeweilige Rücklage das Ausmaß des letzten Jahresbedarfes übersteigt;

b)

wenn sie der Vorbereitung eines Projektes dienen, dessen Aufschub vertretbar ist;

c)

die Rücklage für die O.ö. Lehrer-Sterbekasse nur soweit, als sie den versicherungsmathematisch ermittelten Bedarf übersteigt.

4.

Durch Maßnahmen nach Z 1 bis 3 dürfen nicht Mittel der Krankenfürsorge zur Deckung von drohenden Abgängen der Unfallfürsorge herangezogen werden.

5.

Kann ein drohender Gebarungsabgang durch Maßnahmen nach Z 1 bis 3 nicht gedeckt werden, und zwar auch nicht durch Aufsichtsmaßnahmen der Landesregierung, so trägt ihn das Land Oberösterreich soweit, als dies im Landeshaushaltsvoranschlag vorgesehen ist. Darüber hinausgehende Abgänge sind durch Aufnahme von Darlehen (§ 41 Abs. 2 und 3) zu decken.

(Anm: LGBl. Nr. 88/1997)

§ 44 Oö. LKUFG Allgemeines


(1) Die LKUF samt ihren Anstalten, Betrieben und sonstigen Einrichtungen unterliegt der Aufsicht des Landes Oberösterreich. Die Aufsicht ist von der Landesregierung auszuüben.

(2) Die Landesregierung hat die LKUF dahin zu überwachen, daß diese die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet, und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

(3) Die Landesregierung kann ihre Aufsicht auf Fragen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erstrecken; sie soll sich in diesem Falle auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben und die Selbstverantwortung der LKUF nicht unnötig eingreifen.

(4) Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, so ist das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel anzuwenden.

(5) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht niemandem ein Rechtsanspruch zu. In den Fällen des § 46 steht nur der LKUF ein Rechtsanspruch zu.

§ 45 Oö. LKUFG Information


(1) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über jede Angelegenheit der LKUF zu unterrichten. Die LKUF hat der Landesregierung auf deren Verlangen alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden, Wertpapiere, Schriften und sonstige Bestände vorzulegen und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes erforderlichen Mitteilungen zu machen.

(2) Die Landesregierung ist berechtigt, durch ihre Organe Prüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen.

§ 46 Oö. LKUFG Genehmigung von Akten


(1) Jede Verordnung der LKUF, jeder Jahresvoranschlag und allfällige Nachtragsvoranschläge sind vor ihrem Inkrafttreten der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Jeder Rechnungsabschluß ist der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Jede Veränderung im Bestand von Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden sowie die Aufnahme von Darlehen sind nur mit Genehmigung der Landesregierung zulässig, wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag zugrundeliegt, der 2 v.H. der Gesamteinnahmen der LKUF im vorangehenden Kalenderjahr übersteigt.

§ 47 Oö. LKUFG Aufhebung von Bescheiden


Die Landesregierung kann, soweit nicht ein Einspruch gemäß § 37 Abs. 11 erhoben wurde, Bescheide der Organe der LKUF, die Gesetze oder Verordnungen verletzen, innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft von Amts wegen oder auf Antrag aufheben.

§ 48 Oö. LKUFG Ersatzvornahme


(1) Erfüllt die LKUF eine ihr gesetzlich obliegende Aufgabe nicht, so kann die Landesregierung die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und zur Beseitigung von Mißständen notwendigen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der LKUF selbst treffen.

(2) Vor der Durchführung solcher Maßnahmen ist der LKUF eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu setzen.

(3) Dem Land durch Maßnahmen der Ersatzvornahme erwachsende, über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehende Kosten sind von der LKUF zu ersetzen.

(4) Die Landesregierung kann verlangen, daß der Verwaltungsrat oder der Aufsichtsrat mit einer bestimmten Tagesordnung zu Sitzungen einberufen wird. Wird dem nicht entsprochen, so kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und durch eines ihrer Organe den Vorsitz führen.

§ 49 Oö. LKUFG Auflösung von Organen; Amtsenthebung


(1) Die Landesregierung kann den Direktor seines Amtes entheben oder den Verwaltungsrat oder den Aufsichtsrat auflösen, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung die Gesetze und Verordnungen offensichtlich verletzt oder wenn die Landesregierung wiederholt mit Maßnahmen der Ersatzvornahme einschreiten mußte. Die Landesregierung kann ferner den Verwaltungsrat oder den Aufsichtsrat auflösen, wenn er bei drei aufeinanderfolgenden Sitzungen beschlußunfähig ist.

(2) Die Landesregierung hat im Falle einer Amtsenthebung bzw. Auflösung zur Fortführung der Geschäfte des betroffenen Organes bis zum Amtsantritt des neu zu bestellenden Organes einen Regierungskommissär einzusetzen.

(3) Die Landesregierung hat im Falle der Auflösung des Verwaltungsrates oder Aufsichtsrates zur Beratung des Regierungskommissärs in allen wichtigen Angelegenheiten auf Vorschlag der Zentralausschüsse der Personalvertretung der Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und der Lehrer für Berufsschulen einen ehrenamtlichen Beirat zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und in seiner fraktionsmäßigen Zusammensetzung dem aufgelösten Verwaltungsrat bzw. Aufsichtsrat zu entsprechen hat. Lediglich zur Anfechtung des Auflösungsbescheides bleibt dem aufgelösten Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat seine Funktionsfähigkeit gewahrt.

(4) Die Tätigkeit des Regierungskommissärs hat sich auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken.

(5) Die mit der Tätigkeit des Regierungskommissärs verbundenen Kosten hat die LKUF zu tragen.

(6) Die Landesregierung hat innerhalb von sechs Wochen nach der Amtsenthebung bzw. Auflösung die Neubestellung des Organes zu veranlassen. Die konstituierende Sitzung des neu bestellten Verwaltungsrates oder Aufsichtsrates hat der Regierungskommissär einzuberufen.

§ 50 Oö. LKUFG § 50


(1) Die in Handhabung des Aufsichtsrechtes ergehenden Maßnahmen sind durch Bescheid zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 47/1992, 90/2013)

(2) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat die LKUF Parteistellung. Im Verfahren nach § 47 haben auch diejenigen Personen Parteistellung, die als Parteien an dem von den Organen der LKUF durchgeführten Verfahren beteiligt waren.

§ 51 Oö. LKUFG Rechtsnachfolge


Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die LKUF im Wege der gesetzlichen Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle der durch Beschluß des o.ö. Landtages vom 3. Jänner 1923 errichteten Lehrer-Krankenfürsorge für Oberösterreich (LKF).

§ 52 Oö. LKUFG § 52


(1) Bestehende Leistungsansprüche von Personen nach § 2 lit. c und lit. d aus der Unfallversicherung oder Krankenversicherung an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gelten mit 1. September 2005 als Leistungsansprüche an die LKUF.

(2) Abs. 1 gilt nicht für bestehende Kranken- und Wochengeldansprüche.

(3) Am 1. September 2005 bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter anhängige Verfahren sind von der LKUF zu Ende zu führen. Die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte zur Entscheidung über Klagen gegen Bescheide der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bleibt unberührt.

 

(Anm: LGBl. Nr. 98/2005, 71/2012)

§ 53 Oö. LKUFG Übergangsbestimmung zur Oö. LKUFG-Novelle 2007


(1) Als Angehöriger oder Angehörige nach § 6 gilt auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des Mitglieds oder eine mit dem Mitglied nicht verwandte andersgeschlechtliche Person,

-

die zum 31. Juli 2007 seit mindestens zehn Monaten mit dem Mitglied in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eine im gemeinsamen Haushalt lebende arbeitsfähige Ehegattin nicht vorhanden ist und

-

das 27. Lebensjahr vollendet hat.

Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine Person sein. Diese Mitversicherung gilt nur, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.

(2) Personen, die zum 31. Juli 2007 das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, gelten als Angehörige nach § 6, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2007)

§ 54 Oö. LKUFG


(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf die nachstehenden Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die nachstehenden Bundesgesetze in folgender Fassung anzuwenden:

-

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2021;

-

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2021;

-

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2021;

-

Bundesgesetz vom 30. November 1978 über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger – FSVG, BGBl. Nr. 624/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2019;

-

Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2021;

-

Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019;

-

Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020;

-

Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020;

-

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 – FLAG, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2021;

-

Freiwilligengesetz – FreiwG, BGBl. I Nr. 17/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2021;

-

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2021;

-

Kinderbetreuungsgeldgesetz – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2020;

-

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020;

-

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2019;

-

Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2021;

-

Notarversorgungsgesetz – NVG 2020, BGBl. I Nr. 100/2018;

-

Organtransplantationsgesetz – OTPG, BGBl. I Nr. 108/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018;

-

Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020;

-

Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2020;

-

Strafprozessordnung – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020;

-

Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2021;

-

Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020.

(Anm: LGBl.Nr. 71/2012, 55/2018, 7/2020, 122/2020, 76/2021)

Artikel

Art. 2 Oö. LKUFG


(1) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenfürsorge für Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft hinaus aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.

(2) § 13 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Art. I Z 4 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vollendet.

(3) § 4 Abs. 1 lit. d gilt für Mitglieder, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes außer Dienst gestellt wurden, mit der Maßgabe, daß ein Ruhen der Mitgliedschaft dann nicht eintritt, wenn das Mitglied dies innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes beantragt.

Art. 3 Oö. LKUFG


(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Witwerrenten und Renten des früheren Ehemannes nach den Bestimmungen der Satzung gebühren nur, wenn der Todesfall nach dem 31. Mai 1981 eingetreten ist. Der Betrag einer Witwerrente bzw. einer Rente des früheren Ehemannes gebührt ab 1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1985 zu zwei Drittel und ab 1. Jänner 1995 in voller Höhe.

Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (Oö. LKUFG) Fundstelle


§  1

Rechtsstellung der O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (LKUF)

§  2

Mitgliedschaft in der LKUF

§  3

Mitgliedschaft bei Karenzen und Bezug des Kinderbetreuungsgeldes

§  4

Unterbrechung der Mitgliedschaft

Abschnitt II

Krankenfürsorge

§  5

Anspruchsberechtigung

§  6

Angehörige

§  7

Zusammentreffen mehrerer Anspruchsberechtigungen

§  7a

Aufgaben

§  8

Leistungen

§  9

Beiträge

§  9a

Zusatzbeitrag für Angehörige

§  9b

Sonderbestimmungen für Landesvertragslehrpersonen

Abschnitt III

Unfallfürsorge

§ 10

Dienstunfälle

§ 11

Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle

§ 12

Berufskrankheiten

§ 13

Anspruchsberechtigung und Leistungen

§ 13a

Pflegegeld

§ 14

Beiträge

Abschnitt IV

Gemeinsame Bestimmungen über Leistungen

§ 15

Entstehen der Leistungsansprüche und Anfall der Leistungen

§ 16

Geltendmachung und Verfall von Ansprüchen

§ 17

Zahlungsempfänger

§ 18

Mitwirkungs- und Meldepflichten

§ 19

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen

§ 20

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Leistungen

§ 21

Ruhen von Leistungsansprüchen

§ 22

Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen

§ 23

Pfändung von Leistungsansprüchen

§ 24

Neufestsetzung von Renten aus der Unfallfürsorge

§ 25

Entziehung von Leistungen aus der Unfallfürsorge

§ 26

Verwirkung der Leistungsansprüche aus der Unfallfürsorge

§ 27

Erlöschen von Leistungsansprüchen aus der Unfallfürsorge

Abschnitt V

Außenbeziehungen der LKUF

§ 28

Rechts- und Verwaltungshilfe

§ 29

Beziehungen zu anderen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und zu den Sozialversicherungsträgern

§ 30

Beziehungen zu den Trägern der Sozialhilfe und der Behindertenhilfe

§ 31

Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die LKUF

§ 32

Beziehungen zu den Vertragspartnern

Abschnitt VI

Organisation und Verfahren der LKUF

§ 33

Organe der LKUF

§ 34

Aufsichtsrat

§ 35

Verwaltungsrat und Ausschüsse

§ 36

Direktor und Direktorium

§ 37

Gemeinsame Bestimmungen über die Organe

§ 38

Büro

§ 39

Verfahren

§ 39a

Datenverarbeitung und Datenschutz

Abschnitt VII

Gebarung und Vermögensverwaltung

§ 40

Voranschlag und Rechnungsabschluß

§ 41

Anweisungsrecht; Darlehen

§ 42

Vermögensverwaltung

§ 43

Bedeckung des Aufwandes

Abschnitt VIII

Aufsicht des Landes

§ 44

Allgemeines

§ 45

Information

§ 46

Genehmigung von Akten

§ 47

Aufhebung von Bescheiden

§ 48

Ersatzvornahme

§ 49

Auflösung von Organen; Amtsenthebung

§ 50

Verfahren

Abschnitt IX

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 51

Rechtsnachfolge

§ 52

Übergangsbestimmungen zur Aufnahme der Landesvertragslehrpersonen in die LKUF

§ 53

Übergangsbestimmung zur Oö. LKUFG-Novelle 2007

§ 54

Verweisungen

 

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