(1) Die Landesregierung kann den Direktor seines Amtes entheben oder den Verwaltungsrat oder den Aufsichtsrat auflösen, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung die Gesetze und Verordnungen offensichtlich verletzt oder wenn die Landesregierung wiederholt mit Maßnahmen der Ersatzvornahme einschreiten mußte. Die Landesregierung kann ferner den Verwaltungsrat oder den Aufsichtsrat auflösen, wenn er bei drei aufeinanderfolgenden Sitzungen beschlußunfähig ist.
(2) Die Landesregierung hat im Falle einer Amtsenthebung bzw. Auflösung zur Fortführung der Geschäfte des betroffenen Organes bis zum Amtsantritt des neu zu bestellenden Organes einen Regierungskommissär einzusetzen.
(3) Die Landesregierung hat im Falle der Auflösung des Verwaltungsrates oder Aufsichtsrates zur Beratung des Regierungskommissärs in allen wichtigen Angelegenheiten auf Vorschlag der Zentralausschüsse der Personalvertretung der Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und der Lehrer für Berufsschulen einen ehrenamtlichen Beirat zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und in seiner fraktionsmäßigen Zusammensetzung dem aufgelösten Verwaltungsrat bzw. Aufsichtsrat zu entsprechen hat. Lediglich zur Anfechtung des Auflösungsbescheides bleibt dem aufgelösten Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat seine Funktionsfähigkeit gewahrt.
(4) Die Tätigkeit des Regierungskommissärs hat sich auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken.
(5) Die mit der Tätigkeit des Regierungskommissärs verbundenen Kosten hat die LKUF zu tragen.
(6) Die Landesregierung hat innerhalb von sechs Wochen nach der Amtsenthebung bzw. Auflösung die Neubestellung des Organes zu veranlassen. Die konstituierende Sitzung des neu bestellten Verwaltungsrates oder Aufsichtsrates hat der Regierungskommissär einzuberufen.
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