Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie LKUF samt ihren Anstalten, Betrieben und sonstigen Einrichtungen unterliegt der Aufsicht des Landes Oberösterreich. Die Aufsicht ist von der Landesregierung auszuüben.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat die LKUF dahin zu überwachen, daß diese die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet, und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(3)Absatz 3Die Landesregierung kann ihre Aufsicht auf Fragen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erstrecken; sie soll sich in diesem Falle auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben und die Selbstverantwortung der LKUF nicht unnötig eingreifen.
(4)Absatz 4Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, so ist das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel anzuwenden.
(5)Absatz 5Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht niemandem ein Rechtsanspruch zu. In den Fällen des § 46 steht nur der LKUF ein Rechtsanspruch zu.Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht niemandem ein Rechtsanspruch zu. In den Fällen des Paragraph 46, steht nur der LKUF ein Rechtsanspruch zu.
In Kraft seit 01.09.1983 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 44 Oö. LKUFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 Oö. LKUFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 44 Oö. LKUFG