(1) Die LKUF samt ihren Anstalten, Betrieben und sonstigen Einrichtungen unterliegt der Aufsicht des Landes Oberösterreich. Die Aufsicht ist von der Landesregierung auszuüben.
(2) Die Landesregierung hat die LKUF dahin zu überwachen, daß diese die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet, und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(3) Die Landesregierung kann ihre Aufsicht auf Fragen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erstrecken; sie soll sich in diesem Falle auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben und die Selbstverantwortung der LKUF nicht unnötig eingreifen.
(4) Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, so ist das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel anzuwenden.
(5) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht niemandem ein Rechtsanspruch zu. In den Fällen des § 46 steht nur der LKUF ein Rechtsanspruch zu.
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