(1) Erfüllt die LKUF eine ihr gesetzlich obliegende Aufgabe nicht, so kann die Landesregierung die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und zur Beseitigung von Mißständen notwendigen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der LKUF selbst treffen.
(2) Vor der Durchführung solcher Maßnahmen ist der LKUF eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu setzen.
(3) Dem Land durch Maßnahmen der Ersatzvornahme erwachsende, über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehende Kosten sind von der LKUF zu ersetzen.
(4) Die Landesregierung kann verlangen, daß der Verwaltungsrat oder der Aufsichtsrat mit einer bestimmten Tagesordnung zu Sitzungen einberufen wird. Wird dem nicht entsprochen, so kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und durch eines ihrer Organe den Vorsitz führen.
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