(1) Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine wiederkehrende Leistung aus der Unfallfürsorge nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 27 ohne weiteres Verfahren erlischt.
(2) Die Leistung ist ferner auf Zeit ganz oder teilweise zu entziehen, wenn sich der Anspruchsberechtigte bzw. dessen Angehöriger nach Hinweis auf diese Folgen einer Nachuntersuchung oder Beobachtung (§ 18 Abs. 1) entzieht. Bei der Festsetzung des zeitlichen Ausmaßes sowie des Umfanges der Entziehung ist auf die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mitgliedes und auf den Aufwand, der der LKUF aus der Verweigerung der Nachuntersuchung oder der Beobachtung erwächst, Bedacht zu nehmen.
(2a) Die Leistung ist ferner ganz oder teilweise einzustellen, wenn die bzw. der Anspruchsberechtigte
1. | eine die Unfallheilbehandlung betreffende Anordnung nicht erfüllt oder | |||||||||
2. | eine zumutbare Heilbehandlung trotz schriftlicher Aufforderung nicht in Anspruch nimmt | |||||||||
und dadurch ihre bzw. seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst wird. (Anm: LGBl. Nr. 122/2020) |
(3) Die Entziehung der Leistung wird mit dem Tag wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt. Bei Personen nach § 2 lit. c und lit. d wird die Einstellung der Leistung mit dem Tag wirksam, der auf die Zustellung der Entscheidung der LKUF folgt. (Anm: LGBl. Nr. 88/1997, 98/2005)
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