§ 36 Oö. LKUFG § 36

Oö. LKUFG - Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Direktor der LKUF wird vom Aufsichtsrat in geheimer Wahl aus dem Kreis der Mitglieder der LKUF bestellt. Für den Fall, daß ein gemeinsamer Wahlvorschlag nicht zustande kommt, können Wahlvorschläge von der Gesamtheit der jeweils einer Fraktion der Zentralausschüsse zuzurechnenden Mitglieder gemäß § 34 Abs. 1 lit. b und c erstattet werden. Über die Wahlvorschläge ist in der Reihenfolge der Größe der Fraktionen abzustimmen. Für die Wahl ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Wahl bedarf der schriftlichen Annahme durch den Gewählten.

(2) Der Aufsichtsrat hat für den Fall der Verhinderung des Direktors und für die Mitwirkung im Direktorium (Abs. 5) zwei Mitglieder des Verwaltungsrates zum Ersten und Zweiten Direktorstellvertreter zu bestellen. § 34 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Gehört derjenigen Fraktion, die den Zweiten Direktorstellvertreter zu stellen hat, nicht mehr als ein Mitglied des Verwaltungsrates an, so ist der Zweite Direktorstellvertreter, sofern diese Fraktion es verlangt, aus dem Kreis der sonstigen Mitglieder der LKUF zu wählen.

(3) Dem Direktor obliegt:

1.

die Ausfertigung und Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und des Aufsichtsrates;

2.

die Mitteilung (Intimierung) der Bescheide des Verwaltungsrates und des Aufsichtsrates;

3.

die Gewährung der Leistungen der Kranken- und Unfallfürsorge und sonstige Verfügungen hinsichtlich Leistungen außer den Fällen des § 35 Abs. 6 Z 7;

4.

Entfallen;

5.

die Leitung der Bürogeschäfte;

6.

die Verfügungen über den laufenden Verwaltungsaufwand;

7.

die Wahrnehmung aller im § 35 Abs. 6 Z 8 nicht genannten Dienstgeberaufgaben;

8.

die Wahrnehmung der Funktion des datenschutzrechtlich Verantwortlichen.

(Anm: LGBl. Nr. 98/2005, 55/2018)

(4) In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Verwaltungsrates nicht zulassen, hat der Direktor Aufgaben des Verwaltungsrates an dessen Stelle wahrzunehmen. Er hat darüber dem Verwaltungsrat unverzüglich zu berichten.

(5) Der Direktor und die beiden Direktorstellvertreter bilden zusammen das Direktorium. Das Direktorium hat mindestens einmal monatlich auf Einladung des Direktors zusammenzutreten. Es ist beschlußfähig bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Direktor hat in diesen Sitzungen den übrigen Mitgliedern des Direktoriums über seine Tätigkeit zu berichten und auf Anfrage weitere Auskünfte sowie Einsicht in Unterlagen zu geben.

(6) Dem Direktorium obliegt unbeschadet des Abs. 5 letzter Satz und des § 35 Abs. 7 lit. a:

1.

die Kundmachung der Verordnungen nach Maßgabe von § 35 Abs. 6 Z 3;

2.

die Herausgabe sonstiger Verlautbarungen der LKUF;

3.

die Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrates, soweit dies nicht Aufgabe von Ausschüssen ist, und die allenfalls erforderliche Vorbereitung von Beschlüssen des Aufsichtsrates.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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