(1) Personen, die den Dienstunfall oder die Berufskrankheit durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt oder durch die Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlaßt haben, wegen der sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, steht kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallfürsorge zu; das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteiles entfällt, wenn ein solches wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden kann.
(2) Im Falle des Abs. 1 gebühren den bedürftigen Angehörigen des Mitgliedes bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrenten dann, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem Mitglied bestritten wurde und sofern nicht ihre Beteiligung an der im Abs. 1 bezeichneten Handlung rechtswirksam festgestellt ist; es ist hiebei anzunehmen, daß der Tod des Versehrten als Folge eines Dienstunfalles eingetreten sei, doch dürfen diese Hinterbliebenenrenten bei Lebzeiten des Versehrten zeitlich und der Höhe nach das Ausmaß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen. Die Leistungsansprüche der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versehrten werden hiedurch nicht berührt.
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