(1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Unfallfürsorge werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge des Landes Oberösterreich aufgebracht.
(2) Für die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Beiträge ist § 9 Abs. 2 Z 1 und 2a sowie Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 47/1986, 98/2005)
(3) Anstelle des Landes Oberösterreich leistet der Bund in den Fällen, in denen er für die Bezüge des Landeslehrers bzw. das Entgelt der Landesvertragslehrperson unmittelbar aufkommt, die Beiträge in der im § 121 Abs. 1 Z 3 LDG 1984 bestimmten Höhe. (Anm: LGBl. Nr. 47/1986, 98/2005, 71/2012)
(4) Für die Dauer des Präsenzdienstes bzw. Zivildienstes oder eines Präsenzdienstes nach dem Auslandseinsatzgesetz ruht die Beitragspflicht des Landes Oberösterreich. (Anm: LGBl. Nr. 47/1986, 88/1997)
(5) Die Beiträge sind spätestens bis zum 5. bzw. bei Landesvertragslehrpersonen bis zum 15. jedes Monates an die LKUF zu überweisen. (Anm: LGBl. Nr. 98/2005, 71/2012)
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