(1) Die LKUF ist berechtigt, unter Beachtung der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Anstalten, Betriebe und sonstige Einrichtungen (z. B. die O.ö. Lehrer-Sterbekasse), die der Fürsorge für die Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und für Berufsschulen dienen, zu errichten und zu führen.
(2) Abgesehen von den Fällen des Abs. 1 hat die LKUF ihre zur Vermögensanlage verfügbaren Mittel zinsbringend und möglichst wertsicher anzulegen.
(3) Die Zuführung von Haushaltsmitteln zu zweckgebundenen oder freien Rücklagen ist nur zulässig, soweit dadurch nicht der Haushaltsausgleich gefährdet wird.
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