§ 5 Oö. LKUFG

Oö. LKUFG - Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsAuf die Leistungen der LKUF haben die Mitglieder Anspruch:
    1. 1.Ziffer einsfür sich selbst;
    2. 2.Ziffer 2für ihre Angehörigen (§ 6).für ihre Angehörigen (Paragraph 6,).
  2. (2)Absatz 2Der Anspruch gemäß Abs. 1 Z 2 besteht jedoch nicht, wennDer Anspruch gemäß Absatz eins, Ziffer 2, besteht jedoch nicht, wenn
    1. a)Litera ader Angehörige selbst Mitglied der LKUF ist und seine Mitgliedschaft nicht unterbrochen ist;
    2. b)Litera bder Angehörige unter den Begriff des Mitglieds bzw. Angehörigen bzw. Anspruchsberechtigten bei einer anderen Kranken- bzw. Unfallfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers fällt, wobei Bestimmungen über den Ausschluß der Mitgliedschaft bzw. Angehörigeneigenschaft bzw. Anspruchsberechtigung zu Lasten einer gleichartigen Einrichtung unberücksichtigt bleiben;
    3. c)Litera cder Angehörige unter den Begriff des (Pflicht-)Versicherten bzw. Angehörigen bei einer gesetzlichen Kranken- bzw. Unfallversicherung fällt, wobei allfällige Bestimmungen über den Ausschluß von der Pflichtversicherung zu Lasten dienstrechtlicher Kranken- bzw. Unfallfürsorgeeinrichtungen unberücksichtigt bleiben.
    (Anm: LGBl.Nr. 79/1989, 88/1997)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/1989, 88/1997)
  3. (3)Absatz 3Anspruch auf die Leistungen besteht, wenn das anspruchsbegründende Ereignis während der Mitgliedschaft oder der Angehörigeneigenschaft eingetreten ist oder die Krankheit im Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft oder der Angehörigeneigenschaft bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in beiden Fällen auch über das Ende der Mitgliedschaft hinaus weiterzugewähren, solang es sich um ein und dasselbe anspruchsbegründende Ereignis handelt. (Anm: LGBl.Nr. 98/2005)Anspruch auf die Leistungen besteht, wenn das anspruchsbegründende Ereignis während der Mitgliedschaft oder der Angehörigeneigenschaft eingetreten ist oder die Krankheit im Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft oder der Angehörigeneigenschaft bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in beiden Fällen auch über das Ende der Mitgliedschaft hinaus weiterzugewähren, solang es sich um ein und dasselbe anspruchsbegründende Ereignis handelt. Anmerkung, LGBl.Nr. 98/2005)
  4. (4)Absatz 4Tritt im Fall des Abs. 3 zweiter Satz während der Gewährung von Leistungen aus dem Fürsorgefall der Krankheit eine Änderung in der Fürsorge- oder Versicherungszuständigkeit ein, geht die Leistungszuständigkeit auf den zuständig gewordenen Träger der Krankenfürsorge oder Krankenversicherung über. Hierbei sind die Leistungen vom zuständig gewordenen Träger der Krankenfürsorge oder Krankenversicherung nach den für ihn geltenden Vorschriften weiter zu gewähren. (Anm: LGBl.Nr. 98/2005)Tritt im Fall des Absatz 3, zweiter Satz während der Gewährung von Leistungen aus dem Fürsorgefall der Krankheit eine Änderung in der Fürsorge- oder Versicherungszuständigkeit ein, geht die Leistungszuständigkeit auf den zuständig gewordenen Träger der Krankenfürsorge oder Krankenversicherung über. Hierbei sind die Leistungen vom zuständig gewordenen Träger der Krankenfürsorge oder Krankenversicherung nach den für ihn geltenden Vorschriften weiter zu gewähren. Anmerkung, LGBl.Nr. 98/2005)
  5. (5)Absatz 5Tritt während der Gewährung (des Ruhens) von Kranken- oder Wochengeld eine Änderung in der Fürsorge- oder Versicherungszuständigkeit ein, bleibt die LKUF für den bestehenden Fürsorgefall weiterhin leistungszuständig. (Anm: LGBl.Nr. 98/2005)Tritt während der Gewährung (des Ruhens) von Kranken- oder Wochengeld eine Änderung in der Fürsorge- oder Versicherungszuständigkeit ein, bleibt die LKUF für den bestehenden Fürsorgefall weiterhin leistungszuständig. Anmerkung, LGBl.Nr. 98/2005)
  6. (6)Absatz 6Tritt innerhalb eines Zeitraums zwischen dem Beginn der letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und der tatsächlichen Entbindung ein Wechsel in der Fürsorge- oder Versicherungszuständigkeit ein, hat ab diesem Zeitpunkt der zuständig gewordene Träger der Krankenfürsorge oder Krankenversicherung die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, mit Ausnahme des Wochengeldes (Abs. 5), zu erbringen. (Anm: LGBl.Nr. 98/2005)Tritt innerhalb eines Zeitraums zwischen dem Beginn der letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und der tatsächlichen Entbindung ein Wechsel in der Fürsorge- oder Versicherungszuständigkeit ein, hat ab diesem Zeitpunkt der zuständig gewordene Träger der Krankenfürsorge oder Krankenversicherung die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, mit Ausnahme des Wochengeldes (Absatz 5,), zu erbringen. Anmerkung, LGBl.Nr. 98/2005)
  7. (7)Absatz 7Für die Zeit der Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft nach § 4 Abs. 1a lit. c besteht kein Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld. (Anm: LGBl.Nr. 98/2005, 71/2012)Für die Zeit der Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft nach Paragraph 4, Absatz eins a, Litera c, besteht kein Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld. Anmerkung, LGBl.Nr. 98/2005, 71/2012)
In Kraft seit 01.08.2012 bis 31.12.9999
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