(1) Bestehende Leistungsansprüche von Personen nach § 2 lit. c und lit. d aus der Unfallversicherung oder Krankenversicherung an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gelten mit 1. September 2005 als Leistungsansprüche an die LKUF.
(2) Abs. 1 gilt nicht für bestehende Kranken- und Wochengeldansprüche.
(3) Am 1. September 2005 bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter anhängige Verfahren sind von der LKUF zu Ende zu führen. Die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte zur Entscheidung über Klagen gegen Bescheide der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bleibt unberührt.
(Anm: LGBl. Nr. 98/2005, 71/2012)
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