(1) Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:
1. | bei der Betätigung als Mitglied der gesetzlichen Personalvertretung der Landeslehrer oder bei der Teilnahme an einer von dieser einberufenen Versammlung; | |||||||||
1a. | bei der Ausübung des Wahlrechtes zur gesetzlichen Personalvertretung der Landeslehrer; | |||||||||
2. | bei der Teilnahme an Veranstaltungen zur Ausbildung und Fortbildung; | |||||||||
3. | bei der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und anderen Veranstaltungen, die den Aufgaben und Zielen der Schule dienen; | |||||||||
4. | bei einer Teilnahme an Gemeinschaftsausflügen und sportlichen Veranstaltungen, die mit dem Schulbetrieb oder dem Dienstverhältnis zusammenhängen; | |||||||||
5. | bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme einer gesetzlichen Vertretung des Personals; | |||||||||
6. | bei der Betätigung als Organ (bzw. Mitglied eines Organs) der LKUF. |
(2) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
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