§ 11 Oö. LKUFG Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle

Oö. LKUFG - Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:

1.

bei der Betätigung als Mitglied der gesetzlichen Personalvertretung der Landeslehrer oder bei der Teilnahme an einer von dieser einberufenen Versammlung;

1a.

bei der Ausübung des Wahlrechtes zur gesetzlichen Personalvertretung der Landeslehrer;

2.

bei der Teilnahme an Veranstaltungen zur Ausbildung und Fortbildung;

3.

bei der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und anderen Veranstaltungen, die den Aufgaben und Zielen der Schule dienen;

4.

bei einer Teilnahme an Gemeinschaftsausflügen und sportlichen Veranstaltungen, die mit dem Schulbetrieb oder dem Dienstverhältnis zusammenhängen;

5.

bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme einer gesetzlichen Vertretung des Personals;

6.

bei der Betätigung als Organ (bzw. Mitglied eines Organs) der LKUF.

(2) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.

In Kraft seit 01.09.1983 bis 31.12.9999
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