§ 40 Oö. LKUFG Voranschlag und Rechnungsabschluß

Oö. LKUFG - Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die LKUF hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag zu erstellen.

(2) Die LKUF hat über jedes Kalenderjahr einen Rechnungsabschluß zu verfassen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und aus einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß. Der Rechnungsabschluß ist vor seiner Behandlung im Aufsichtsrat von einem beeideten Buchsachverständigen zu überprüfen. Die LKUF hat ferner über jedes Kalenderjahr einen Jahresbericht zu verfassen, der einen Geschäftsbericht und statistische Nachweisungen enthalten muß.

(3) Der Voranschlag, die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen sind für die Krankenfürsorge und die Unfallfürsorge getrennt zu erstellen. In der Satzung sind Fristen und Termine zu bestimmen, die die zeitgerechte Beschlußfassung und Genehmigung des Voranschlages sowie die Vorlage des Rechnungsabschlusses und des Jahresberichtes an die Landesregierung bis 30. Juni des Jahres, das dem behandelten Kalenderjahr folgt, ermöglichen.

(4) Liegt bei Beginn des Kalenderjahres noch kein genehmigter Voranschlag vor, so hat die LKUF

a)

die Einnahmen in der bisherigen Höhe (mit den bisherigen Sätzen) weiter zu erheben,

b)

die anfallenden Ausgaben für Leistungen der Kranken- und Unfallfürsorge weiter zu tätigen und

c)

sonstige Ausgaben nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu tätigen.

(5) Ergibt sich während eines Kalenderjahres die Notwendigkeit eines neuen Aufwandes, der im Voranschlag nicht vorgesehen ist, oder werden sonst die Grundlagen des Voranschlages geändert, so hat die LKUF einen Nachtragsvoranschlag zu erstellen.

In Kraft seit 01.09.1983 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 Oö. LKUFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 Oö. LKUFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 Oö. LKUFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 Oö. LKUFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 Oö. LKUFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 39a Oö. LKUFG
§ 41 Oö. LKUFG