§ 9b Oö. LKUFG § 9b

Oö. LKUFG - Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Für Personen nach § 2 lit. c und lit. d gelten die §§ 30a, 30b, 84 und 85 B-KUVG sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 98/2005, 55/2007, 71/2012)

In Kraft seit 01.08.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9b Oö. LKUFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9b Oö. LKUFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9b Oö. LKUFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9b Oö. LKUFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9b Oö. LKUFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LKUFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9a Oö. LKUFG
§ 9c Oö. LKUFG