(1) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenfürsorge für Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft hinaus aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
(2) § 13 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Art. I Z 4 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vollendet.
(3) § 4 Abs. 1 lit. d gilt für Mitglieder, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes außer Dienst gestellt wurden, mit der Maßgabe, daß ein Ruhen der Mitgliedschaft dann nicht eintritt, wenn das Mitglied dies innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes beantragt.
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