(1) Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus der Unfallfürsorge erlischt ohne weiteres Verfahren
a) | mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, | |||||||||
b) | mit der Verheiratung der (des) rentenberechtigten Witwe (Witwers) oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der (des) rentenberechtigen hinterbliebenen eingetragenen Partnerin (Partners), | |||||||||
c) | mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit, | |||||||||
d) | mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. mit dem sich aus § 13 Abs. 1 Z 7 ergebenden Zeitpunkt bei Waisenrenten und Kinderzuschüssen, | |||||||||
e) | nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente zuerkannt wurde. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 54/2012, 122/2020) |
(2) Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt von einer Rente und einem Kinderzuschuß nur der verhältnismäßige Teil entsprechend der Zahl der Tage bis zum Eintritt des Wegfallgrundes, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. (Anm: LGBl. Nr. 88/1997)
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