§ 28a Oö. LKUFG

Oö. LKUFG - Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG) Verbindungsstelle für die LKUF. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen des Aufsichtsrats der LKUF gebunden.

(2) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für die LKUF hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustauschs. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen des Aufsichtsrats der LKUF gebunden.

(Anm: LGBl. Nr. 7/2020)

In Kraft seit 01.02.2020 bis 31.12.9999
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