(1) Nur Ansprüche auf folgende Leistungen nach diesem Gesetz können rechtswirksam übertragen oder verpfändet werden, und zwar nur in folgenden Fällen:
1. | Renten aus der Unfallfürsorge | |||||||||
a) | zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten von der LKUF, vom Land Oberösterreich als Dienstgeber oder von einem Sozialhilfeträger auf Rechnung der Kranken- oder Unfallfürsorgeleistung nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung gewährt wurden; | |||||||||
b) | in sonstigen Fällen, besonders zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten, mit Zustimmung der LKUF; diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen liegt; | |||||||||
2. | Teilersatz der Bestattungskosten in den unter Z 1 lit. a angeführten Fällen. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 122/2020) |
(2) Entfallen
(Anm: LGBl. Nr. 79/1989, 64/1993)
0 Kommentare zu § 22 Oö. LKUFG