(1) Ist ein Mitglied auch bei einer anderen Kranken- bzw. Unfallfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers oder bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- bzw. Unfallversicherung anspruchsberechtigt, so hat die LKUF Leistungen nur soweit zu erbringen, daß eine ausreichende und bezüglich vergleichbarer Leistungen der LKUF möglichst einheitliche Kranken- und Unfallfürsorge gewährleistet ist. Das Nähere hierüber ist in der Satzung zu bestimmen.
(2) Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 können für den im § 5 Abs. 2 erfaßten Personenkreis freiwillige Leistungen (§ 8) vorgesehen werden.
(3) Bei Zusammentreffen von mehreren Anspruchsberechtigungen auf Krankenfürsorgeleistungen darf dieselbe Leistung nur einmal erbracht werden. (Anm: LGBl. Nr. 122/2020)
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