§ 43 Oö. LKUFG Bedeckung des Aufwandes

Oö. LKUFG - Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Organe der LKUF sind verpflichtet, einen den Erfordernissen und Aufgaben der LKUF entsprechenden Gebarungsüberschuß, und zwar unter Bedachtnahme auf die der LKUF dafür zur Verfügung stehenden Mittel, sowohl in der Krankenfürsorge als auch in der Unfallfürsorge anzustreben.

(2) Soweit durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 ein Gebarungsabgang in der Krankenfürsorge oder der Unfallfürsorge nicht vermieden werden kann, ist der Reihe nach wie folgt vorzugehen:

1.

Zur Deckung eines drohenden Gebarungsabganges in der Krankenfürsorge sind Gebarungsüberschüsse aus der Unfallfürsorge heranzuziehen.

2.

Zur Deckung eines drohenden Gebarungsabganges sind freie Rücklagen heranzuziehen, und zwar erforderlichenfalls auch freie Rücklagen im Bereich der Unfallfürsorge für einen Gebarungsabgang im Bereich der Krankenfürsorge. Den freien Rücklagen gleichzuhalten sind Vermögenswerte, die aus Überschüssen vergangener Jahre gebildet wurden, soweit diese nicht der Bedeckung der laufenden Leistungen der LKUF dienen.

3.

Zweckgebundene Rücklagen sind zur Deckung eines drohenden Gebarungsabganges heranzuziehen:

a)

wenn sie der Deckung laufender Aufwendungen dienen:

soweit die jeweilige Rücklage das Ausmaß des letzten Jahresbedarfes übersteigt;

b)

wenn sie der Vorbereitung eines Projektes dienen, dessen Aufschub vertretbar ist;

c)

die Rücklage für die O.ö. Lehrer-Sterbekasse nur soweit, als sie den versicherungsmathematisch ermittelten Bedarf übersteigt.

4.

Durch Maßnahmen nach Z 1 bis 3 dürfen nicht Mittel der Krankenfürsorge zur Deckung von drohenden Abgängen der Unfallfürsorge herangezogen werden.

5.

Kann ein drohender Gebarungsabgang durch Maßnahmen nach Z 1 bis 3 nicht gedeckt werden, und zwar auch nicht durch Aufsichtsmaßnahmen der Landesregierung, so trägt ihn das Land Oberösterreich soweit, als dies im Landeshaushaltsvoranschlag vorgesehen ist. Darüber hinausgehende Abgänge sind durch Aufnahme von Darlehen (§ 41 Abs. 2 und 3) zu decken.

(Anm: LGBl. Nr. 88/1997)

In Kraft seit 01.09.1983 bis 31.12.9999
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