(1) Ansprüche an die LKUF auf Leistungen der Krankenfürsorge sind vom Mitglied bei sonstigem Verlust spätestens drei Jahre nach Behandlungsbeginn geltend zu machen. Eine Nachsicht von dieser Rechtsfolge ist nur möglich, wenn das Mitglied nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden nicht möglich war. (Anm: LGBl. Nr. 88/1997)
(2) Unabhängig von der im Abs. 1 vorgesehenen Rechtsfolge kann die Satzung zur Gewährleistung einer geordneten Verwaltung kürzere Fristen sowie Förmlichkeiten für die Geltendmachung von Ansprüchen vorsehen.
0 Kommentare zu § 16 Oö. LKUFG