Art. 3 Oö. LKUFG

Oö. LKUFG - Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Witwerrenten und Renten des früheren Ehemannes nach den Bestimmungen der Satzung gebühren nur, wenn der Todesfall nach dem 31. Mai 1981 eingetreten ist. Der Betrag einer Witwerrente bzw. einer Rente des früheren Ehemannes gebührt ab 1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1985 zu zwei Drittel und ab 1. Jänner 1995 in voller Höhe.

In Kraft seit 01.09.1983 bis 31.12.9999
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