§ 46 Oö. LKUFG Genehmigung von Akten

Oö. LKUFG - Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.11.2024

(1) Jede Verordnung der LKUF, jeder Jahresvoranschlag und allfällige Nachtragsvoranschläge sind vor ihrem Inkrafttreten der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Jeder Rechnungsabschluß ist der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Jede Veränderung im Bestand von Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden sowie die Aufnahme von Darlehen sind nur mit Genehmigung der Landesregierung zulässig, wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag zugrundeliegt, der 2 v.H. der Gesamteinnahmen der LKUF im vorangehenden Kalenderjahr übersteigt.

In Kraft seit 01.09.1983 bis 31.12.9999
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